Pflichtteil bei Hausschenkung mit Nießbrauch

Pflichtteil bei Hausschenkung mit Nießbrauch

Wer Schenkungen an andere macht, schmälert damit nicht nur seinen Nachlass, sondern auch den Pflichtteilsanspruch der Pflichtteilsberechtigten. Nach zehn Jahren spielen die Schenkungen in der Regel keine Rolle mehr und der Pflichtteilsberechtigte geht leer aus. Das ist aber nicht immer so. Bei Schenkungen an Ehegatten läuft die Zehnjahresfrist gar nicht erst an. Sie beginnt höchstens wenn die Ehe endet, also bei Scheidung oder beim Tod des beschenkten Ehegatten. Die Zehnjahresfrist beginnt aber auch dann nicht zu laufen, wenn man sich an dem verschenkten Gegenstand die wesentliche Nutzung vorbehält. Das ist zum Beispiel beim Vorbehalt eines Nießbrauchs der Fall. Der Nießbrauch ist das umfassendste Nutzungsrecht an einer Sache. Stichwort: Schenke aber herrsche. Der Nießbraucher ist quasi immer noch Herr im eigenen Hause.

Beispielsfall zum Pflichtteil bei Hausschenkung mit Nießbrauch

Der 2017 verstorbene E hat seine Lebensgefährtin zur Alleinerbin eingesetzt. Sein einziges Kind hat er damit enterbt. 2009 hat der Erblasser an seinen Freund und Geschäftskollegen ein Garagengrundstück im Wert von 16.000 Euro (2009) verschenkt. Der Erblasser hatte sich aber den lebenslangen Nießbrauch vorbehalten. Damit konnte er die Einnahmen aus der Vermietung weiter ziehen. Der vorbehaltene Nießbrauch hatte auf die Lebenszeit des Erblassers noch einen Wert von 7.466 Euro.  Das Grundstück ist 2017 laut Verkehrswertgutachten 16.500 wert. Nachlass 20.000 Euro. Der Schenkungswert ist um den Kaufkraftschwund seit 2009 zu bereinigen. Man nennt das indexieren. Die Kaufkraft von 2009 wird der Kaufkraft 2017 gegenübergestellt. Bei einem Index 2009 von  97,1 und einem Index für 2017 von 106 bedeutet dies, dass man 2017 den Betrag von 106 Euro aufwenden muss, um die gleichen Werte zu kaufen, die 2009 lediglich 97,10 Euro kosteten. Wie hoch ist der Gesamtpflichtteil des enterbten Kindes?

Die Rechnung

Ordentlicher Pflichtteil

Zunächst errechnet man den ordentlichen Pflichtteil am wirklichen Nachlass. Dieser beträgt

20.000 Nachlass x ½ Pflichtteilsquote = 10.000

Außerordentlicher Pflichtteil

Der nächste Schritt ist die Berechnung des außerordentlichen Pflichtteils. Der außerordentliche Pflichtteil ist der Schenkungspflichtteil, also der Pflichtteil für die Schenkungen. Bei Grundstücksschenkungen gilt das Niederstwertprinzip. Es ist der Wert der Schenkung im Schenkungszeitpunt (indexiert) dem Wert beim Erbfall gegenüber zustellen. Nach dem Gesetz wird für die Pflichtteilsberechnung der niedrigere der beiden Werte angesetzt.

Hier die Indexierung:

16.000 x 106/97,1 = 17.466 (2009. Dieser auf den Erbfall indexierte Wert ist höher als der Wert im Zeitpunkt des Erbfalls von  16.500 (2017). Es ist für die Pflichtteilsberechnung also der Wert im Zeitpunkt des Erbfalls entscheidend, mithin 16.500 Euro. Schenkungen, die länger als ein volles Jahr zurückliegen, werden normalerweise jährlich um 10 % abgeschmolzen. Das ist aber nicht der Fall, wenn sich der Schenker den Nießbrauch an der Sache vorbehalten hat. So ist es in unserem Fall. Es erfolgt als keine Abschmelzung wegen  des vorbehaltenen Nießbrauchs.

Gesamtpflichtteil

Der sicherste Weg zur Ermittlung des Schenkungspflichtteils führt über den Gesamtpflichtteil. Der  Gesamtpflichtteil errechnet sich aus der Pflichtteilsquote, die auf den Gesamtwert des wirklichen Nachlasses und der Schenkungen angewendet wird,  errechnet. Es wird also so getan, als seien die Schenkungen nicht erfolgt, sondern noch im Nachlass vorhanden.

Gesamtpflichtteil= 36.500 Ergänzungsnachlass (20.000 + 16.500) x ½ Pflichtteilsquote =  18.250

Außerordentlicher Pflichtteil = Gesamtpflichtteil minus ordentlicher Pflichtteil

Zieht man vom Gesamtpflichtteil den ordentlichen Pflichtteil ab, muss man logischerweise den Pflichtteil für die Schenkungen erhalten:

Pflichtteilsergänzungsanspruchs = Schenkungspflichtteil = außerordentlicher Pflichtteil =  Gesamtpflichtteil ./. o.PT = 18.250 ./. 10.000 = 8.250

Ergebnis

Das Kind erhält aus dem Nachlass 18.250 Euro als Gesamtpflichtteil. Der Lebensgefährtin bleiben nur 1.750 Euro. Der Geschäftsfreund darf das Grundstück behalten. Er stellt sich als der früher Beschenkte besser als die Lebensgefährtin.

BGH: Nießbrauch ist nicht abzuziehen

Der BGH zieht den Nießbrauch übrigens nicht ab. Ist der Wert des geschenkten Gegenstandes im Todeszeitpunkt geringer als bei der Schenkung, ist dieser niedrigere Wert für die Pflichtteilsberechnung maßgebend. Im Todeszeitpunkt existiert der nur für die Lebenszeit geltende Nießbrauch des Schenkers aber nicht mehr. Folglich kann er nicht abgezogen werden.

Wann ist der Nießbrauch abzuziehen?

Anders sieht es aus, wenn der Wert im Todeszeitpunk höher ist als bei der Schenkung. Das ist der Regelfall, da die Grundstückspreise permanent steigen. Dann ist der Wert zum Schenkungszeitpunkt für die Pflichtteilsberechnung maßgebend. Im Schenkungszeitpunkt besteht der Nießbrauch aber noch bzw. wird gerade erst begründet. Hier die Berechnung für diesen Fall:

Liegt der Grundstückswert 2017 bei 17.500, dann ist der indexierte Schenkungswert von 17.466 Euro geringer. Er ist nach dem Niederstwertprinzip für die Pflichtteilsberechnung anzusetzen, und zwar gemindert um den Wert des Nießbrauchs. 

Indexierter Schenkungswert 17.466
./. 7.466 Nießbrauchswert = 10.000 anzusetzender Wert

Gesamtpflichtteil jetzt  30.000 (20.000 + 10.000)
x ½ Pflichtteilsquote = 15.000
./. ordentlicher Pflichtteil 10.000 =  5.000

Das Kind erhält jetzt 15.000 Euro aus dem Nachlass Gesamtpflichtteil. Der Lebensgefährtin bleiben jetzt 5.000 Euro. Der Geschäftsfreund darf das Grundstück wieder ungeschmälert behalten.

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