Kunst

Erbschaftsteuer: Unternehmensfreibeitrag auch für Künstlerbilder. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen. 

Erbschaftsteuer: Unternehmensfreibeitrag auch für Künstlerbilder

Nach dem Tod eines freiberuflich tätigen Künstlers behalten die von ihm angefertigten Bilder ihre Eigenschaft als Betriebsvermögen i.S. des § 13a Abs. 1 und 4 ErbStG a.F., obwohl die künstlerische Tätigkeit aufgrund ihrer höchstpersönlichen Natur von den Erben nicht fortgesetzt werden kann (BFH, Urteil v. 27.5.2009 – II R 53/07; veröffentlicht am 23.9.2009).

Dazu führt das Gericht weiter aus: Ertragsteuerlich wird beim Tod eines selbständig tätigen Künstlers dessen Betrieb nicht – wie das (Finanzamt) FA meint – „zwangsweise” aufgegeben, sondern geht trotz der höchstpersönlichen Natur der künstlerischen Tätigkeit als freiberuflicher Betrieb auf die Erben über (BFH-Urteile v. 29.4.1993 und v. 15.11.2006). Das Betriebsvermögen wird daher nicht zwangsläufig notwendiges Privatvermögen. Die mit dem Tod des freiberuflichen Künstlers verbundene Betriebseinstellung ist noch keine Betriebsaufgabe (BFH-Urteil v. 12.3.1992).

Diese Beurteilung ist auch für die Betriebsvermögenseigenschaft i.S. des § 13a Abs. 4 Nr. 1 ErbStG maßgebend. Entgegen der Auffassung des FA hängt der Fortbestand der Qualität als Betriebsvermögen bei dessen Erwerb von einem Freiberufler nicht – tätigkeitsbezogen – davon ab, dass der Erbe auch die freiberufliche Tätigkeit des Erblassers fortsetzt. § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 4 Nr. 1 ErbStG stellt wegen der Anknüpfung an den Erwerb von Betriebsvermögen allein – betriebsbezogen – auf die Aufrechterhaltung und Weiterführung des Betriebs des Erblassers ab.

Anmerkung:

Im Streitfall hinterließ der Erblasser, ein Kunstmaler, Werke, die wesentliche Betriebsgrundlagen des auf die Erben übergegangenen freiberuflichen Betriebs waren. Deshalb erwarben die Erben einen Betrieb i.S. des § 13a Abs. 1 und 4 ErbStG a.F. Das Problem ist der etwaige Verkauf der Kunstwerke innerhalb der Fünfjahresfrist, der entweder zu einer Betriebsaufgabe oder zu einer Übernahme führen kann. Zu einer schädlichen Betriebsaufgabe kann es auch kommen, wenn die vorhandenen Kunstwerke endgültig nicht verkauft werden sollen.
Nach der Erbschaftsteuerreform entstand übrigens eine Steuerverschärfung sowohl durch die Bewertung – es wird sich i.d.R. um Fälle der zwingenden Substanzbewertung nach § 11 Abs. 2 Satz 3 BewG handeln, bei der die Kunstwerke mit dem gemeinen Wert anzusetzen sind – als auch durch die verlängerte Behaltefrist. Wegen des Zusammentreffens von Einkommen- und Erbschaftsteuer kommt § 35 EStG Bedeutung zu. Bei etablierten Künstlern, die voraussichtlich wertvolle Werke hinterlassen werden, kann deshalb eine „Steuerplanung“ schon zu Lebzeiten sinnvoll sein.

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