[ 28.05.2015 ]
Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby
In der Regeln nach dem sogenannten „Rückkaufswert“ in der Sekunde vor dem Tod des Erblassers
Der BGH hat in einem Urteil vom 28.4.2010 entschieden:
- „Wendet der Erblasser die Todesfallleistung aus einem Lebensversicherungsvertrag einem Driften über ein widerrufliches ßezugsrechf schenkweise zu, so berechnet sich ein Pflichtteilsergänzungsanspruch gemäß § 2325 Abs. I BGB weder nach der Versicherungsieistung noch nach der Summe der vom Erblasser gezahlten Prämien.
- Die Pflichfteiisergänzung richtet sich vielmehr allein nach dem Wert, den der Erblasser aus den Rechten seiner Lebensversicherung in der letzten – juristischen – Sekunde seines Lebens nach objektiven Kriterien für sein Vermögen hätte umsefzen können. In aller Regel ist dabei auf den Rückkaufswert abzustellen. Je nach Lage des Einzelfalis kann gegebenenfalls auch ein – objektiv belegter – höherer Veräußerungswert heranzuziehen sein.“
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