Pflichtteilsergänzung: Wie wird die Lebensversicherung bewertet? Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Pflichtteilsergänzung: Wie wird die Lebensversicherung bewertet?
In der Regeln nach dem sogenannten „Rückkaufswert“ in der Sekunde vor dem Tod des Erblassers
Der BGH hat in einem Urteil vom 28.4.2010 entschieden:
„Wendet der Erblasser die Todesfallleistung aus einem Lebensversicherungsvertrag einem Driften über ein widerrufliches Bezugsrecht schenkweise zu, so berechnet sich ein Pflichtteilsergänzungsanspruch gemäß § 2325 Abs. I BGB weder nach der Versicherungsleistung noch nach der Summe der vom Erblasser gezahlten Prämien.
Die Pflichtteilsergänzung richtet sich vielmehr allein nach dem Wert, den der Erblasser aus den Rechten seiner Lebensversicherung in der letzten – juristischen – Sekunde seines Lebens nach objektiven Kriterien für sein Vermögen hätte umsetzen können. In aller Regel ist dabei auf den Rückkaufswert abzustellen. Je nach Lage des Einzelfalls kann gegebenenfalls auch ein – objektiv belegter – höherer Veräußerungswert heranzuziehen sein.“