Pflichtteilsergänzung: Wie wird die Lebensversicherung bewertet? Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Pflichtteilsergänzung: Wie wird die Lebensversicherung bewertet?
In der Regeln nach dem sogenannten „Rückkaufswert“ in der Sekunde vor dem Tod des Erblassers
Der BGH hat in einem Urteil vom 28.4.2010 entschieden:
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„Wendet der Erblasser die Todesfallleistung aus einem Lebensversicherungsvertrag einem Driften über ein widerrufliches Bezugsrecht schenkweise zu, so berechnet sich ein Pflichtteilsergänzungsanspruch gemäß § 2325 Abs. I BGB weder nach der Versicherungsleistung noch nach der Summe der vom Erblasser gezahlten Prämien.
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Die Pflichtteilsergänzung richtet sich vielmehr allein nach dem Wert, den der Erblasser aus den Rechten seiner Lebensversicherung in der letzten – juristischen – Sekunde seines Lebens nach objektiven Kriterien für sein Vermögen hätte umsetzen können. In aller Regel ist dabei auf den Rückkaufswert abzustellen. Je nach Lage des Einzelfalls kann gegebenenfalls auch ein – objektiv belegter – höherer Veräußerungswert heranzuziehen sein.“