Für erbunwürdig erklärt. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Für erbunwürdig erklärt
Frage:
Mein Bruder und ich sind die einzigen Kinder und zu je 1/2 Erben unserer jetzt verstorbenen Mutter, die verwitwet war. Wenn ich im Wege einer Klage erreiche, dass er für erbunwürdig erklärt wird, bekommt er dann noch den Pflichtteil?
Antwort:
Nein, wenn Sie im Wege der Anfechtung die Erbunwürdigkeit mit Erfolg geltend gemacht haben (§§ 2339 bis 2345 BGB), so entfällt jeder erbrechtliche Erwerb Ihres Bruders und daher auch der Pflichtteilsanspruch ihres Bruders, genauso, wie er ja entfallen würde, wenn Ihr Bruder zur Zeit des Erbfalls Ihrer Mutter nicht mehr gelebt hätte (§ 2344 BGB).
§ 2344 BGB Wirkung der Erbunwürdigerklärung (1) Ist ein Erbe für erbunwürdig erklärt, so gilt der Anfall an ihn als nicht erfolgt. (2) Die Erbschaft fällt demjenigen an, welcher berufen sein würde, wenn der Erbunwürdige zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte; der Anfall gilt als mit dem Eintritt des Erbfalls erfolgt.
An Stelle Ihres erbunwürdigen Bruders sind dann aber dessen Abkömmlinge, d.h. seine Kinder oder Enkelkinder erbberechtigt. Hat er keine Abkömmlinge würden Sie die Hälfte Ihres Bruders erben, wären also Alleinerbe.