Geld für Pflege bei Nullnachlass. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Geld für Pflege bei Nullnachlass
Frage:
Meine verwitwete Mutter ist gestorben. Ich habe sie jahrelang gepflegt. Der Wert der Pflege beträgt sicher 50.000 Euro. Da sie nur eine kleine Rente bekam, sind alle Ersparnisse drauf gegangen. Sie hatte aber meinem Bruder Anton im Jahr vor ihrem Tod hinter meinem Rücken eine Eigentumswohnung im Wert von 100.000 Euro geschenkt. Bekomme ich jetzt von meinem Bruder nur den Pflichtteil von 25.000 Euro oder kann ich mehr verlangen?
Antwort:
Das Kammergericht Berlin hat 2010 entschieden, dass Sie in der Tat nur einen Pflichtteilsanspruch von 25.000 Euro vom Beschenkten Bruder verlangen können.
Dieses Urteil ist umstritten. So wird gesagt, dass die Pflege letztlich dem beschenkten Bruder zugute gekommen ist. Denn ohne die Pflege hätte die Mutter ihm keine 100.000 Euro schenken können. Für die Pflichtteilsberechnung wird hier also nicht nur einmal fiktiv so getan als seien die 100.000 Euro noch da, sondern es wird ein doppelt fiktiver Nachlass gebildet, dem auch noch die 50.000 Euro für die Pflege zugeschlagen werden. Aus den 150.000 Euro errechnet sich dann ein Gesamtanspruch von 1/4, also 37.500 Euro. Dadurch wird die Pflege wenigstens etwas berücksichtigt, nämlich mit 12.500 Euro.