Erbrechtsgarantie: Recht zu erben und zu vererben vom Grundgesetz garantiert. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht.
Erbrechtsgarantie: Recht zu erben und zu vererben vom Grundgesetz garantiert
1. Privaterbrecht
Die Erbrechtsgarantie in Art 14 GG garantiert den Bürgern, dass sie ihr Erbe als Eigentum über den Tod hinaus, privat vererben können. Das Erbe als „Eigentum des Toten“ fällt also nicht an den Staat. Der Erblasser kann die Unabhängigkeit, die in seinem Eigentum gegenüber Staat und Mitbürgern zum Ausdruck kommt, im Wege des Erbrechts an seine Erben weitergeben.
2. Verbot einer konfiskatorischen Erbschaftsteuer
Auf dieses Eigentum bzw. Privaterbrecht greift der Staat mit der Erbschaftsteuer zu. Die Erbschaftsteuer darf aber keine konfiskatorische Wirkung haben. Das ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn die Erbschaftsteuerbelastung unter 50 Prozent liegt. Aus diesem Grund sind die Erbschaftsteuersätze im ErbStG alle so gefasst, dass sie immer unter 50 Prozent liegen. Bei Erwerben von über 13 Mio. Euro wert fällt in der Erbschaftsteuerklasse III (nicht verwandte Erben) eine Erbschaftsteuer von 50 Prozent an.