🛡️ Pflichtteilsverzicht bei Sozialleistungsempfängern – ist das erlaubt?

✅ Wirksamkeit des Verzichts – auch ohne Abfindung

Ein behinderter Mensch kann wirksam auf seinen Pflichtteil verzichten – sogar ohne eine Gegenleistung. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigt. Selbst wenn der Verzicht erst auf dem Sterbebett erklärt wird, ist er rechtsgültig.

⚖️ Wichtig: Allein die Tatsache, dass keine Abfindung gezahlt wurde, macht den Vertrag noch nicht sittenwidrig.


🧑‍⚖️ Kein „Vertrag zu Lasten Dritter“

Selbst wenn der Verzicht für Dritte nachteilig ist (z. B. den Sozialhilfeträger), macht ihn das nicht unwirksam. Es handelt sich nicht um einen unzulässigen Vertrag zu Lasten Dritter.


⚙️ Sozialhilferecht tritt zurück

Das Sozialrecht darf nicht verhindern, dass jemand auf seinen Pflichtteil verzichtet. Gerade bei Menschen mit Behinderung wird der sogenannte Nachranggrundsatz (»erst Vermögen verwerten, dann Sozialhilfe«) stark abgeschwächt.


🧾 Kein „unwirtschaftliches Verhalten“

Ein Pflichtteilsverzicht ist keine „Verschwendung“. Sozialleistungsempfänger müssen daher keine Kürzungen befürchten, nur weil sie auf Erbansprüche verzichten.


🧬 Negative Erbfreiheit

Jeder Mensch darf eine Erbschaft auch ablehnen. Das gilt auch für Pflichtteilsansprüche – und selbst dann, wenn keine Gegenleistung erfolgt.


🧑‍💼 Verzicht durch Bevollmächtigte oder Betreuer

Auch wenn jemand nicht geschäftsfähig ist, kann ein Verzicht erklärt werden – durch:

  • eine vorher bevollmächtigte Person 🖊️
  • oder einen gerichtlich bestellten Betreuer 👨‍⚖️ (mit gerichtlicher Genehmigung).

📜 Pflichtteilsverzicht als Teil eines „Sozialhilfetestaments“

Mit einem gut durchdachten Testament können Eltern sicherstellen, dass ihr behindertes Kind im Erbfall abgesichert ist – z. B. durch Testamentsvollstreckung oder Nacherbfolge. Ein Pflichtteilsverzicht kann Teil dieser Gestaltung sein und diese sogar erleichtern, z.B. Pflichtteilsverzicht für den ersten Erbfall und Behindertentestament für den zweiten Erbfall des überlebenden Ehegatten.


❓ Auch bei nicht behinderten Sozialhilfebeziehern?

Ob dieselben Regeln auch für arbeitslose oder bedürftige, aber nicht behinderte Menschen gelten, ist rechtlich noch nicht ganz geklärt. Vieles spricht aber dafür.


👁️‍🗨️ Fazit:
Ein Pflichtteilsverzicht ist kein Tabu – auch nicht bei Menschen, die staatliche Unterstützung erhalten. Wer ihn klug gestaltet, wahrt Selbstbestimmung und schützt Angehörige – ohne sich dem Vorwurf der Sittenwidrigkeit auszusetzen.

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