Erbensucher: Kein Geld für Erbenermittler. Erklärt von Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht, Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Erbensucher: Kein Geld für Erbenermittler
Gewerbliche Erbenermittler ermitteln oft auf eigene Faust unbekannte Erben. Dass es Erbfälle mit unbekannten Erben gibt, erkennen sie an den Aushängen im Nachlassgericht. Solche „Erbensucher“ haben gegen die Erben, die sie ermittelt haben, keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Vergütung.
Der Fall
So hat dies der Bundegerichtshof in Karlsruhe in einem Fall entschieden. Dort war ein solcher Erbenermittler erfolgreich bei der Erbensuche. Er ermittelte mehrere Verwandte als Erben in einer Nachlasssache. Dann machte er es, wie es viele Erbenermittler immer machen. Gegen ein Honorar von einem Drittel der zu erwartenden Erbschaft, bot der den Erben die Mitteilung weiterer Einzelheiten an. Die Erben haben oft überhaupt keine Ahnung vom entfernt verwandten Erblasser und schon gar nicht von dessen Nachlass. In unserem Fall hatte der Erbensucher aber Pech gehabt. Die Erben lehnten ab und machten den Nachlasspfleger selbst ausfindig. Nachlässe mit unbekannten Erben werden regelmäßig von einem Nachlassverwalter verwaltet, der durch das Nachlassgericht eingesetzt wird.
Kein Anspruch
Der Erbensucher verlangte nun von den Erben ein Honorar, obwohl es zu keiner Honorarvereinbarung gekommen war. Die deutschen Gerichte stellten aber klipp und klar fest, dass er keinen Anspruch hat.
Aus der Praxis
Andererseits muss in solchen Fällen oft ein Erbenermittler eingeschaltet werden. Wie gesagt kommt es in der Praxis bei unbekannten Erben und werthaltigen Nachlässen zu einer Nachlasspflegschaft. Wenn der Nachlasspfleger die Erben mit seinen Möglichkeiten nicht finden kann, wird er selbst einen hauptberuflichen Genealogen beauftragen, der dann die Erben ermittelt. Für einen solchen Genealogen ist aber von den Gerichten bei erfolgreicher Tätigkeit ein Anteil von 10 bis 30% am Nachlass als Vergütung anerkannt.