Unternehmer

Prüfungskatalog für die Unternehmensnachfolge. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.

Prüfungskatalog für die Unternehmensnachfolge

  • Zu Lebzeiten des Unternehmers sollte immer ein Generalvollmacht mit Bankvollmacht für den vorgesehenen Nachfolger, zumindest für den Ehegatten vorhanden sein, damit die Geschäfte weiterlaufen können, wenn der Unternehmer z.B. einen Schlaganfall erleidet
  • Bei einer Übergabe den Bilanzstichtag nehmen (31.12.), um die Kosten einer Zwischenbilanz zu sparen
  • Vorsicht: Der Erwerber haftet nach § 25 HGB für Betriebsschulden:
    (1) Wer ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführt, haftet für alle im Betrieb des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers. Die in dem Betrieb begründeten Forderungen gelten den Schuldnern gegenüber als auf den Erwerber übergegangen, falls der bisherige Inhaber oder seine Erben in die Fortführung der Firma gewilligt haben.
    (2) Eine abweichende Vereinbarung ist einem Dritten gegenüber nur wirksam, wenn sie in das Handelsregister eingetragen und bekanntgemacht oder von dem Erwerber oder dem Veräußerer dem Dritten mitgeteilt worden ist.
    (3) Wird die Firma nicht fortgeführt, so haftet der Erwerber eines Handelsgeschäfts für die früheren Geschäftsverbindlichkeiten nur, wenn ein besonderer Verpflichtungsgrund vorliegt, insbesondere wenn die Übernahme der Verbindlichkeiten in handelsüblicher Weise von dem Erwerber bekanntgemacht worden ist.
  • Vorsicht: Der Erwerber haftet nach § 75 AO für Steuerschulden:
    (1) Wird ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen übereignet, so haftet der Erwerber für Steuern, bei denen sich die Steuerpflicht auf den Betrieb des Unternehmens gründet, und für Steuerabzugsbeträge, vorausgesetzt, dass die Steuern seit dem Beginn des letzten, vor der Übereignung liegenden Kalenderjahrs entstanden sind und bis zum Ablauf von einem Jahr nach Anmeldung des Betriebs durch den Erwerber festgesetzt oder angemeldet werden. Die Haftung beschränkt sich auf den Bestand des übernommenen Vermögens. Den Steuern stehen die Ansprüche auf Erstattung von Steuervergütungen gleich.
    (2) Absatz 1 gilt nicht für Erwerbe aus einer Insolvenzmasse und für Erwerbe im Vollstreckungsverfahren.
  • Die Geschäftsübergabe ist für das Finanzamt regelmäßig Anlass für eine Betriebsprüfung. Steuernachzahlungen sollte (zumindest innerhalb der Familie) der Erwerber übernehmen, da sie u.U. sehr hoch sein können. Steuernachzahlungen können unter Umständen (bei negativem Kapitalkonto) zu Gewinnen für den Übergeber führen.
  • Vorsicht: Zwar gehen die Arbeitsverträge nach dem Gesetz auf den Erwerber über, aber: Pensionszusagen aus bereits im Ruhestand befindlichen Arbeitnehmern hat weiterhin der Übergeber zu zahlen.
  • Absicherung durch Wohnungsrecht und dauernde Last nicht vergessen
  • Widerrufsrechte an Grundstücken für den Fall des Vorversterbens des Erwerbers (Sohn oder Tochter) nicht vergessen

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