Frankreich: Doppelbesteuerung droht. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen
Frankreich: Doppelbesteuerung droht
Doppelbesteuerung bei französischem Geldvermögen droht
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass es nach deutschem Recht durchaus rechtmäßig sein kann, dass im Rahmen einer Erbschaft auch ausländisches Kapitalvermögen doppelt besteuert wird. Im konkreten Fall ging es um eine
Erbschaft in Deutschland.
Zu dem Erbe gehörte auch ein größeres Konto bei einer französischen Bank. Für dieses Geldvermögen wurde in Frankreich vom dortigen Finanzamt Erbschaftsteuer festgesetzt. Das deutsche Finanzamt hat für das französische Geldguthaben ebenfalls in voller Höhe Erbschaftsteuer festgesetzt, sodass dieser Teil des Nachlasses doppelt besteuert wurde.
Hiergegen wehrte sich die Klägerin bis zum Bundesfinanzhof, verlor jedoch dort.
Der Bundesfinanzhof
hat festgestellt, dass es für alle Fälle, in denen es kein Doppelbesteuerungsabkommen gibt, nach deutschem Recht rechtmäßig ist, wenn Auslandsvermögen doppelt besteuert wird. In Extremfällen kann es hier zwar einen Billigkeitserlass geben, in der Regel ist dies aber nicht angezeigt.
Diese Doppelbesteuerung
ist die Konsequenz daraus, dass es keine entsprechenden Doppelbesteuerungsabkommen im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht gibt, mit denen diese Folge beseitigt würden. Im Bereich der Erbschaftsteuer gibt es nur sehr wenige Doppelbesteuerungsabkommen, unter anderen mit Dänemark, Griechenland, Schweden, der Schweiz und den USA. Jüngst ist auch ein Doppelbesteuerungsabkommen mit Frankreich in Kraft getreten, dieses gilt jedoch nur für die Zukunft, sodass der jetzt vom Bundesfinanzhof entschiedene Fall nicht nachträglich korrigiert werden konnte.
Bei der Planung Ihrer Vermögensnachfolge sollte daher auch immer ein Blick auf die Strukturierung des Vermögens geworfen werden, um solche Doppelbesteuerungen zu vermeiden.