Klage gegen den Testamentsvollstrecker oder gegen den Erben?. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Richtet sich die Klage gegen den Testamentsvollstrecker oder gegen den Erben?
Es kommt darauf an, ob dem Testamentsvollstrecker die Verwaltung zusteht oder nicht.
- Steht dem Testamentsvollstrecker die Verwaltung zu kann die Klage gegen den Testamentsvollstrecker oder gegen den Erben gerichtet werden.
- Steht dem Testamentsvollstrecker die Verwaltung nicht zu, kann die Klage nur gegen den Erben gerichtet werden.
- Beachte: Ein Pflichtteilsanspruch kann immer nur gegen den Erben geltend gemacht werden.
§ 2213 BGB Gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Nachlass
(1) Ein Anspruch, der sich gegen den Nachlass richtet, kann sowohl gegen den Erben als gegen den Testamentsvollstrecker gerichtlich geltend gemacht werden. Steht dem Testamentsvollstrecker nicht die Verwaltung des Nachlasses zu, so ist die Geltendmachung nur gegen den Erben zulässig. Ein Pflichtteilsanspruch kann, auch wenn dem Testamentsvollstrecker die Verwaltung des Nachlasses zusteht, nur gegen den Erben geltend gemacht werden.
(2) Die Vorschrift des § 1958 findet auf den Testamentsvollstrecker keine Anwendung.
(3) Ein Nachlassgläubiger, der seinen Anspruch gegen den Erben geltend macht, kann den Anspruch auch gegen den Testamentsvollstrecker dahin geltend machen, dass dieser die Zwangsvollstreckung in die seiner Verwaltung unterliegenden Nachlassgegenstände dulde.