BGB § 2075 Erbeinsetzung unter auflösender Bedingung
BGB § 2075 Erbeinsetzung unter auflösender Bedingung
Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby
Kann die Erbeinsetzung wieder aufgelöst werden, wenn eine Bedingung vom Erben nicht erfüllt wird?
Ja, z.B. wenn der Erblasser anordnet, dass die Erbeinsetzung entfällt, wenn der Erbe als trockener Alkoholiker wieder zu trinken anfängt.
§ 2075 BGB Auflösende Bedingung
Hat der Erblasser eine letztwillige Zuwendung unter der Bedingung gemacht, dass der Bedachte während eines Zeitraums von unbestimmter Dauer etwas unterlässt oder fortgesetzt tut, so ist, wenn das Unterlassen oder das Tun lediglich in der Willkür des Bedachten liegt, im Zweifel anzunehmen, dass die Zuwendung von der auflösenden Bedingung abhängig sein soll, dass der Bedachte die Handlung vornimmt oder das Tun unterlässt.
Zu beachten ist, dass der unter einer auflösenden Bedingung eingesetzte Erbe immer nur als Vorerbe gilt, allerdings als sogenannter befreiter Vorerbe, der über die Vorerbschaft verfügen kann, sofern er sie nicht verschenkt. Es gibt dann immer auch einen Nacherben, nämlich die Personen, die der Erblasser bestimmt hat, falls der Vorerbe die Bedingung nicht erfüllt.