Keine Pflichtteilsentziehung im Testament trotz Grund

Pflichtteilsentziehung im Testament unterbleibt. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen. 

Pflichtteilsentziehung im Testament unterbleibt

Frage:

Mein Bruder hat mir gegenüber ein Verbrechen begangen. Das ist ein Pflichtteilsentziehungsgrund. Mein Vater wollte das im Testament verfügen, kam aber nicht mehr dazu. Er hat mich aber im Testament zum Alleinerben eingesetzt. Kann ich den Pflichtteilsentziehungsgrund gegenüber meinem Bruder trotzdem geltend machen?

Antwort:

Nein, das können Sie nicht. Hat ein Abkömmling einen Pflichtteilsentziehungsgrund verwirklich (wie in Ihrem Fall Ihr Bruder), so hängt die Beantwortung der Frage, nach dem Pflichtteilsrecht  vor allem davon ab, wie sich der Erblasser jenem Vergehen gegenüber verhält. Ist eine letztwillige Verfügung, durch die dem Abkömmling in formgerechter Weise (§ 2336) der Pflichtteil entzogen wird, unterblieben, oder hat der Erblasser nach der von ihm verfügten Pflichtteilsentziehung dem Abkömmling verziehen (§ 2337), so findet das dem Abkömmling zur Last fallende Vergehen keine weitere pflichtteilsrechtliche Berücksichtigung. Ihr Bruder kann also seinen Pflichtteil verlangen.

Fanden Sie diesen Artikel hilfreich?

Erbrechtkanzlei Ruby – Wir machen nur Erbrecht – Wir helfen Ihnen – Überall in Deutschland – Tel. 07721 / 9930505

Wichtig: Auch wenn sich auf unserer Homepage vieles für Sie einfach darstellen mag, fehlt auch dem intelligentesten Laien der Gesamtüberblick im Erbrecht. Oft werden schwierigste Punkte, die scheinbar im Vordergrund stehen, verstanden, grundlegende andere Probleme, die für den konkreten Fall wirklich entscheidend sind, aber gar nicht gesehen. Wir empfehlen Ihnen daher, unsere günstige Erstberatung, bei der sie auf jeden Fall eine Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung kostenlos erhalten. Sparen Sie nicht am falschen Ort. Oft müssen die Erben später viele Jahre prozessieren und Zigtausende an Anwalts- und Gerichtskosten zahlen, nur weil der Erblasser die geringen Erstberatungskosten sparen wollte.

Das könnte Sie auch interessieren