🧭 Wo wird die sofortige Beschwerde gegen einen Zwangsgeldbeschluss des Landgerichts eingelegt?
Ein Zwangsgeldbeschluss nach § 888 ZPO, der vom Landgericht erlassen wurde, kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden.
📌 Rechtsgrundlagen:
- § 888 ZPO (Zwangsgeld zur Durchsetzung unvertretbarer Handlungen)
- §§ 567 ff. ZPO (Sofortige Beschwerde)
- § 793 ZPO (Anwendung im Vollstreckungsverfahren)
⚖️ Zuständigkeit im Überblick:
🧷 Verfahrensstufe | 📍 Zuständiges Gericht |
---|---|
Erstinstanzlicher Beschluss | Landgericht |
Beschwerdegericht | Oberlandesgericht (§ 568 Satz 1 ZPO) |
Einreichung der Beschwerde | Beim Landgericht (→ leitet an OLG weiter) |
⏳ Frist für die Beschwerde:
🗓️ Zwei Wochen ab Zustellung des Zwangsgeldbeschlusses (§ 569 Abs. 1 ZPO).
📝 Form der Einlegung:
- Schriftlich oder
- Zu Protokoll der Geschäftsstelle des Landgerichts
🔍 Expertentipp vom Fachanwalt für Erbrecht/Vollstreckungsrecht:
Eine sofortige Beschwerde ist dann aussichtsreich, wenn der Schuldner die Handlung nicht schuldhaft verweigert hat – etwa weil sie unmöglich war oder rechtlich nicht zumutbar.
🧾 Muster: Sofortige Beschwerde gegen Zwangsgeldbeschluss
👉 🧾 Muster: Sofortige Beschwerdeschrift gegen Zwangsgeldbeschluss (§ 888 ZPO)
📍 An das
Landgericht [Ort]
– Zivilkammer –
[Adresse des Landgerichts]
In der Vollstreckungssache
👤 [Vorname Name des Gläubigers]
[Adresse]– Gläubiger –
gegen
👤 [Vorname Name des Schuldners]
[Adresse]– Schuldner –
📂 Az.: [Aktenzeichen des Landgerichts]
🖋️ Sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom [Datum] betreffend die Verhängung eines Zwangsgeldes gem. § 888 ZPO
Sehr geehrte Damen und Herren,
namens und in Vollmacht des Schuldners, Herrn/Frau [Name], lege ich hiermit sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts [Ort] vom [Datum], Az. [Aktenzeichen], ein, mit dem gegen meinen Mandanten ein Zwangsgeld in Höhe von [Betrag] € verhängt wurde.
🕓 Der Beschluss wurde dem Schuldner am [Datum der Zustellung] zugestellt. Die Beschwerde erfolgt damit fristgerecht gemäß § 569 ZPO.
📌 Begründung:
Der Schuldner hat die titulierte Handlung nicht schuldhaft unterlassen. Vielmehr war es ihm aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich, die geschuldete Handlung vorzunehmen.
Im Einzelnen:
- ❌ [Beispiel: Handlung ist faktisch unmöglich geworden (z. B. durch Dritte verhindert)]
- 🧾 [Beispiel: Dokumentierte Bemühungen des Schuldners, der Handlung nachzukommen]
- ⚖️ [Beispiel: Rechtliche Zweifel an der Verpflichtung zur Handlung]
Daher liegen die Voraussetzungen für die Verhängung eines Zwangsgeldes nach § 888 ZPO nicht vor.
📨 Anträge:
1️⃣ Der Beschluss des Landgerichts [Ort] vom [Datum], Az. [Aktenzeichen], wird aufgehoben.
2️⃣ Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Gläubiger.
Mit freundlichen Grüßen
✍️ [Name des Rechtsanwalts]
Rechtsanwalt
📍 [Ort], den [Datum]