🧭 Wo wird die sofortige Beschwerde gegen einen Zwangsgeldbeschluss des Landgerichts eingelegt?

Ein Zwangsgeldbeschluss nach § 888 ZPO, der vom Landgericht erlassen wurde, kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden.

📌 Rechtsgrundlagen:

  • § 888 ZPO (Zwangsgeld zur Durchsetzung unvertretbarer Handlungen)
  • §§ 567 ff. ZPO (Sofortige Beschwerde)
  • § 793 ZPO (Anwendung im Vollstreckungsverfahren)

⚖️ Zuständigkeit im Überblick:

🧷 Verfahrensstufe📍 Zuständiges Gericht
Erstinstanzlicher BeschlussLandgericht
BeschwerdegerichtOberlandesgericht (§ 568 Satz 1 ZPO)
Einreichung der BeschwerdeBeim Landgericht (→ leitet an OLG weiter)

Frist für die Beschwerde:

🗓️ Zwei Wochen ab Zustellung des Zwangsgeldbeschlusses (§ 569 Abs. 1 ZPO).


📝 Form der Einlegung:

  • Schriftlich oder
  • Zu Protokoll der Geschäftsstelle des Landgerichts

🔍 Expertentipp vom Fachanwalt für Erbrecht/Vollstreckungsrecht:

Eine sofortige Beschwerde ist dann aussichtsreich, wenn der Schuldner die Handlung nicht schuldhaft verweigert hat – etwa weil sie unmöglich war oder rechtlich nicht zumutbar.


🧾 Muster: Sofortige Beschwerde gegen Zwangsgeldbeschluss

👉 🧾 Muster: Sofortige Beschwerdeschrift gegen Zwangsgeldbeschluss (§ 888 ZPO)

 
📍 An das
Landgericht [Ort]
– Zivilkammer –
[Adresse des Landgerichts]


In der Vollstreckungssache

👤 [Vorname Name des Gläubigers]
[Adresse]– Gläubiger –

gegen

👤 [Vorname Name des Schuldners]
[Adresse]– Schuldner –

📂 Az.: [Aktenzeichen des Landgerichts]


🖋️ Sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom [Datum] betreffend die Verhängung eines Zwangsgeldes gem. § 888 ZPO

Sehr geehrte Damen und Herren,

namens und in Vollmacht des Schuldners, Herrn/Frau [Name], lege ich hiermit sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts [Ort] vom [Datum], Az. [Aktenzeichen], ein, mit dem gegen meinen Mandanten ein Zwangsgeld in Höhe von [Betrag] € verhängt wurde.

🕓 Der Beschluss wurde dem Schuldner am [Datum der Zustellung] zugestellt. Die Beschwerde erfolgt damit fristgerecht gemäß § 569 ZPO.


📌 Begründung:

Der Schuldner hat die titulierte Handlung nicht schuldhaft unterlassen. Vielmehr war es ihm aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich, die geschuldete Handlung vorzunehmen.

Im Einzelnen:

  • [Beispiel: Handlung ist faktisch unmöglich geworden (z. B. durch Dritte verhindert)]
  • 🧾 [Beispiel: Dokumentierte Bemühungen des Schuldners, der Handlung nachzukommen]
  • ⚖️ [Beispiel: Rechtliche Zweifel an der Verpflichtung zur Handlung]

Daher liegen die Voraussetzungen für die Verhängung eines Zwangsgeldes nach § 888 ZPO nicht vor.


📨 Anträge:

1️⃣ Der Beschluss des Landgerichts [Ort] vom [Datum], Az. [Aktenzeichen], wird aufgehoben.

2️⃣ Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Gläubiger.


Mit freundlichen Grüßen

✍️ [Name des Rechtsanwalts]
Rechtsanwalt

📍 [Ort], den [Datum]

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