Berliner Testament in zwei Schritten. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Berliner Testament in zwei Schritten
Frage:
Mein Mann hat für uns ein Berliner Testament geschrieben. Ich bin mir noch unschlüssig, ob ich mitunterzeichnen soll. Es spricht aber viel dafür, dass ich es doch unterzeichnen werde. Kann ich das später noch tun oder wird es bei nicht gleichzeitiger Unterschrift unwirksam?
Antwort:
Das Berliner Testament fordert Gemeinschaftlichkeit aber nicht Gleichzeitigkeit. Ihr Mann hat das Testament mit Gemeinschaftswillen geschrieben. Seine Verfügungen hat er mit diesem Willen getroffen. Da Gleichzeitigkeit nicht erforderlich ist, können Sie dem Testament noch später beitreten. Das Berliner Kammergericht hat sogar einmal sieben Jahre als ausreichend für die Beitrittserklärung der Ehefrau als ausreichend angesehen. Nach dem Tod des Mannes ist ein Beitritt allerdings nicht mehr wirksam möglich.
Auch ist wichtig, dass der Wille zur Gemeinschaftlichkeit aus dem Testament ersichtlich bzw. zumindest „angedeutet“ ist (wie die Juristen sagen). Das ist bei einer „Wir-Formulierung“ der Fall.