Für Sozialhilfe der letzten 10 Jahre haftet Erbe auch mit Schonvermögen. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Für Sozialhilfe der letzten 10 Jahre haftet Erbe auch mit Schonvermögen
Was soll denn diese Frage, denken Sie vielleicht. Ein Sozialhilfeempfänger hat doch nichts zu vererben. Das mag sehr oft so sein, aber nicht immer. Es gibt nämlich sogenanntes „Schonvermögen“, das auch ein Sozialhilfeempfänger behalten darf, obwohl er Sozialhilfe bezieht.
Dieses Vermögen kann vererbt werden:
- ein Vermögen, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird. Gemeint sind hier etwa die Leistungen des Lastenausgleichsgesetzes oder der Zuschuss zu einem behindertengerechten Kfz im Rahmen der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung. Die damit erworbenen Gegenstände fallen nicht mehr unter diesen Punkt, können aber aufgrund anderer Regelungen geschützt sein.
- staatlich geförderte Altersvorsorge (Riester-Rente, Rürup-Rente, Betriebsrente). Die Höhe der Altersvorsorge ist dabei für Sozialhilfeempfänger nicht beschränkt.
- sonstiges Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken behinderter oder pflegebedürftiger Menschen dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde. Der Nachweis hierzu kann etwa durch Baupläne und Finanzierungspläne erbracht werden. Der Leistungsbezieher muss nicht selbst behindert sein, sondern das Vermögen kann auch einer anderen Person zugutekommen; die Zielperson muss auch nicht selbst hilfebedürftig sein. Das Vermögen ist solange geschützt, wie es baldig, das heißt in einem absehbaren Zeitraum, dem genannten Zweck dienen kann; der Vermögensschutz entfällt, wenn der Zweck nicht mehr erreicht werden kann, etwa wenn die Zielperson dauerhaft stationär untergebracht wird.
- angemessener Hausrat, wobei die bisherigen Lebensverhältnisse der nachfragenden Person und auch der anderen in der Einsatzgemeinschaft lebenden Personen zu berücksichtigen sind.
- Gegenstände, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind; darüber hinaus auch Gegenstände, die zur Fortführung der Schulausbildung unentbehrlich sind
- Familien- und Erbstücke, deren Veräußerung für die nachfragende Person oder ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde. Eine besondere Härte ist etwa dann gegeben, wenn es sich um das letzte Erinnerungsstück eines nahen Verwandten handelt.
- Gegenstände, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist, insbesondere Bücher, Musikinstrumente, Tonträger, Fotoapparate und ähnliche Gegenstände.
Bei der Sozialhilfe gelten – anders als bei Hartz IV- keine pauschalen Angemessenheitsgrenzen für selbst genutztes Wohneigentum, hier muss im Rahmen einer Gesamtschau festgestellt werden, ob der selbst bewohnte Wohnraum angemessen ist oder nicht. Das Gesetz spricht hier von Wohneigentum, „das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll“.
Freibeträge
Ebenfalls geschützt sind kleinere Barbeträge und sonstige Vermögenswerte. Die Höhe dieses Betrags richtet sich nach § 1 der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. Der Freibetrag beträgt bei der Hilfe zum Lebensunterhalt 5.000 €. Für jede weitere Person, die vom Leistungsempfänger unterhalten wird, gilt ein zusätzlicher Freibetrag von 500 €. Erhält ein Kind nur Naturalleistungen (Erziehung und Pflege), wird es rechtlich nicht unterhalten.
Die Beträge wurden im Zusammenhang mit dem Gesetzgebungsverfahren des Bundesteilhabegesetzes am 1. April 2017 erhöht. Bis zum 1. April 2017 betrugen die Freibeträge 1.600 €, bei über-60-jährigen sowie dauerhaft voll erwerbsgeminderten Personen 2.600 €. Bei den Hilfen in besonderen Lebenslagen (5. bis 9. Kapitel) betrug der Freibetrag ebenfalls 2.600 €.
Geht der Nachlass eines Sozialhilfeempfängers an das Sozialamt?
Ja, das ist regelmäßig der Fall; denn die Erben des Sozialhilfeempfängers müssen dem Sozielleistungsträger die Sozialhilfe der letzten zehn Jahre ersetzen. Hiervon ausgenommen ist ein geringer Freibetrag von 2.244 Euro (Stand 2012). Hat der Ehegatte oder ein Verwandter mit dem Erblasser in häuslicher Gemeinschaft gelebt und ihn bis zu seinem Tod gepflegt, steigt der Freibetrag für ihn als Erben auf 15.300 Euro.
Die Haftung ist dabei aber auf den Wert des Nachlasses beschränkt. Interessant und wichtig ist hierbei, dass bisheriges Schonvermögen diese Eigenschaft nach dem Tod des Sozialleistungsempfängers verliert. Die Erben müssen bis zu den Kosten der Sozialhilfe der letzten zehn Jahre (abzgl. geringer Freibetrag) auch folgende Gegenstände einsetzen, die bis zum Tod des Erblassers Schonvermögen waren.
Beachte: Grundsicherung kann nicht von den Erben zurückgefordert werden (siehe dort).
Kann das Sozialamt von den Erben das Haus der Eltern verlangen, wenn die Eltern Sozialhilfe bekamen?
Die Erben von Sozialhilfebeziehern haften gem. § 102 SGB XII für die Sozialhilfe, die in den letzten 10 Jahren vor dem Tod des Erblassers rechtmäßig für diesen aufgewendet wurde, mit dem Wert des Nachlasses. Dabei steht Ihnen gegenüber dem Sozialamt ein geringer Freibetrag zu. Zum Nachlass gehören auch frühere Schonvermögensgegenstände (spätestens mit dem Tod ist also Schluss mit der Verschonung).
Wenn zum Beispiel der Erblasser ein zum Schonvermögen gehörendes angemessenes Hausgrundstück im Wert von 70.000 Euro besaß und der Erblasser in den letzten neun Jahren pflegebedürftig war, so dass sich die Kosten der Sozialhilfe auf 50.000 Euro beliefen, müssen die Erben diese 50.000 Euro an das Sozialamt abführen.
Es wird aber nur für die „rechtmäßig“ aufgewendete Sozialhilfe gehaftet. Es besteht also keine Erbenhaftung, wenn die Sozialhilfe gewährt wurde, obwohl ein unangemessen großes Eigenheim des Sozialhilfebeziehers vorhanden war. Die Sozialhilfe hätte in diesem Fall gar nicht gewährt werden dürfen, war also nicht rechtmäßig. Dann kann das Sozialamt aber eventuell noch nach § 45 SGB X zurückfordern, nämlich dann, wenn sich der Erblasser die Sozialleistungen durch falsche Sachverhaltsangaben erschlichen hat. Hat er alles richtig angegeben und lag der Sachbearbeiter beim Sozialamt falsch, ist nichts zurückzuzahlen.
Flucht in den § 528 BGB
Damit der Erbe des Sozialleistungsbezieher das elterliche Haus für die Sozialhilfe nicht einsetzen muss, bietet sich folgende „Lösung“ (oder doch bloß Gedankenspielerei?) an: Der Sozialhilfebezieher überträgt das angemessene (Schonvermögens-)Hausgrundstück möglichst kurz vor seinem Tod auf das Kind / die Kinder. Damit hat er einen Geldanspruch gegen das Kind, wegen der sog. Verarmung des Schenkers. Das Kind muss dann die monatlichen Verpflichtungen für das Elternteil aufbringen und die Sozialhilfe entfällt. Das Kind zahlt bis zum Hauswert. Der Vorteil ist, dass das Haus dann von den Erben für die Sozialhilfe der letzten zehn Jahre nicht eingesetzt werden muss. Es ist ja nur der Wert des Nachlasses für die die Sozialhilfe der letzten zehn Jahre einzusetzen. Das Haus ist dann aber nicht mehr im Nachlass. Das Kind muss aber wirtschaftlich stark genug sein, die monatlichen Zahlungen bis zum Tod der Eltern an Stelle des Sozialamts aufzubringen.
Der Zugriff auf den Nachlass infolge Sozialleistungsbezugs des Erblassers, §§ 102 SGB XII, 35 SGB II
Zunächst die kompliziert und umständlich formulierten Vorschriften, die sie beim Lesen gerne auch überspringen können:
- § 102 SGB XII regelt den Kostenersatz bei Sozialhilfebezug des Erblassers.
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§ 35 SGB II regelt den Kostenersatz bei Bezug von Arbeitslosengeld II durch den Erblasser.
§ 102 SGB XII. Kostenersatz durch Erben (1) Der Erbe der leistungsberechtigten Person oder dessen Ehegatte oder dessen Lebenspartner, falls diese vor der leistungsberechtigten Person sterben, ist vorbehaltlich des Absatzes 5 zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe verpflichtet. Die Ersatzpflicht besteht nur für die Kosten der Sozialhilfe, die innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren vor dem Erbfall aufgewendet worden sind und die das Dreifache des Grundbetrages nach § 85 Abs. 1 übersteigen. Die Ersatzpflicht des Erben des Ehegatten oder Lebenspartners besteht nicht für die Kosten der Sozialhilfe, die während des Getrenntlebens der Ehegatten oder Lebenspartner geleistet worden sind. Ist die leistungsberechtigte Person der Erbe ihres Ehegatten oder Lebenspartners, ist sie zum Ersatz der Kosten nach Satz 1 nicht verpflichtet. (2) Die Ersatzpflicht des Erben gehört zu den Nachlassverbindlichkeiten. Der Erbe haftet mit dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalles vorhandenen Nachlasses. (3) Der Anspruch auf Kostenersatz ist nicht geltend zu machen, 1. soweit der Wert des Nachlasses unter dem Dreifachen des Grundbetrages nach § 85 Abs. 1 liegt, 2. soweit der Wert des Nachlasses unter dem Betrag von 15 340 Euro liegt, wenn der Erbe der Ehegatte oder Lebenspartner der leistungsberechtigten Person oder mit dieser verwandt ist und nicht nur vorübergehend bis zum Tod der leistungsberechtigten Person mit dieser in häuslicher Gemeinschaft gelebt und sie gepflegt hat, 3. soweit die Inanspruchnahme des Erben nach der Besonderheit des Einzelfalles eine besondere Härte bedeuten würde. (4) Der Anspruch auf Kostenersatz erlischt in drei Jahren nach dem Tod der leistungsberechtigten Person, ihres Ehegatten oder ihres Lebenspartners. § 103 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. (5) Der Ersatz der Kosten durch die Erben gilt nicht für Leistungen nach dem Vierten Kapitel und für die vor dem 1. Januar 1987 entstandenen Kosten der Tuberkulosehilfe § 35 SGB II Erbenhaftung (1) Der Erbe eines Empfängers von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ist zum Ersatz der Leistungen verpflichtet, soweit diese innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall erbracht worden sind und 1 700 Euro übersteigen. Die Ersatzpflicht ist auf den Nachlasswert im Zeitpunkt des Erbfalles begrenzt. (2) Der Ersatzanspruch ist nicht geltend zu machen, 1. soweit der Wert des Nachlasses unter 15 500 Euro liegt, wenn der Erbe der Partner des Leistungsempfängers war oder mit diesem verwandt war und nicht nur vorübergehend bis zum Tode des Leistungsempfängers mit diesem in häuslicher Gemeinschaft gelebt und ihn gepflegt hat, 2. soweit die Inanspruchnahme des Erben nach der Besonderheit des Einzelfalles eine besondere Härte bedeuten würde. (3) Der Ersatzanspruch erlischt drei Jahre nach dem Tod des Leistungsempfängers. § 34 Abs. 3 Satz 2 gilt sinngemäß.
Nach §§ 102 SGB XII, 35 SGB II sind die Erben des Sozialleistungsempfängers zum Ersatz der innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren vor dem Erbfall aufgewendeten Sozialleistungen verpflichtet.
Zu beachten ist, dass auch die den Ehegatten des Sozialleistungsbeziehers Beerbenden, für die Sozialhilfe des Hilfeempfängers während der letzten zehn Jahre einstandspflichtig sind, falls der Ehegatte des Hilfeempfängers vor diesem stirbt. Dies folgt aus dem Gedanken der Bedarfsgemeinschaft. Die Erben des Ehegatten wie auch die späteren Erben des Leistungsbeziehers haften jeweils selbständig und ohne Subsidiaritätsverhältnis nebeneinander (BVerwG, FamRZ 2004, 455).
Regress kann aber nur für rechtmäßig aufgewendete Sozialhilfe verlangt werden. Nach BayVGH, FamRZ 2004, 488 besteht keine Erbenhaftung für Sozialhilfe, die trotz Vorhandensein eines unangemessen großen Eigenheims gewährt wurde, z.B. weil der Sozialleistungsträger unzutreffend von Schonvermögen ausging. Der Sozialleistungsträger ist darauf verwiesen, die Bewilligungsbescheide aufzuheben und die Leistungen vom Erben nach §§ 45, 50 SGB XI zurückzufordern.
Da nur rechtmäßig aufgewendete Sozialhilfe zurückgefordert werden kann, ergibt sich ein Wertungswiderspruch: Ist Sozialhilfe zu Unrecht an den Erblasser erbracht worden, darf der Erbe den Nachlass (zu großes „Schonvermögen) behalten, weil § 102 SGB XII unanwendbar ist. Andererseits verliert der Erbe eines Sozialhilfeempfängers der rechtmäßige Leistungen wegen eines „kleineren“ Schonvermögens erhielt, dieses Schonvermögen. Das BVerwG betont allerdings in ständiger Rechtsprechung, die §§ 45, 50 SGB X stellten ein geschlossenes System der Rücknahme von Verwaltungsakten und der Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen dar (BVerwGE 91, 13).
Den Erben steht allerdings ein nachlassbezogener (nicht erbenbezogener) Freibetrag in Höhe von derzeit 2.070 Euro zu (3-facher Grundbetrag nach § 85 I Nr. 1 SGB XII).
Die Erben haften mit dem Wert des zum Todeszeitpunkt vorhandenen Nachlasses, § 102 II 2 SGB XII. Wertverluste zwischen Todestag und dem Zeitpunkt des behördlichen Verwaltungsaktes bzw. Widerspruchsbescheid wirken sich also nicht zu Lasten des Sozialleistungsträgers aus. Andererseits haftet nur der Nachlasswert, so dass Erwerbe durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden auf den Todesfall (Lebensversicherungen !) nicht einzubeziehen sind. Allerdings ist der Nachlass – abgesehen von einem Sockelbetrag in Höhe von 2.070 Euro) vollständig, d.h. einschließlich der früheren Schonvermögensteile zu verwerten. Die Schonvermögenseigenschaft also solche vererbt sich also nicht mit dem Gegenstand selbst (BGH Mannheim, NJW 1993, 2956). Mit dem Ableben des Hilfeempfängers wird aus der grds. „verlorenen Sozialleistung“ nachträglich in diesem Umfang plötzlich ein zinsloses Darlehen. Selbst wenn der Hilfeempfänger bei Günter Jauch oder im Lotto kurz vor seinem Tod gewonnen hätte, wäre nach seinem Tod für die der Sozialleistungsbezuges innerhalb der letzten zehn Jahre vor seinem Tod von den Erben zurückzuzahlen.
Merke: § 102 SGB XII kennt kein Schonvermögen !
Aber (BayVGH, BayVBl 1994, 312): Sofern der Erbe an dem ererbten Vermögen bereits vor dem Erbfall beteiligt war und dieses vor und nach dem Erbfall sowohl in der Hand des Hilfeempfängers als auch des Ehegatten Schonvermögen bildete, sei § 92c BSHG (a.F. = § 102 SGB XII) seinem Sinn und Zweck nach nicht anzuwenden (teleologische Reduktion). Das Urteil betraf ein landwirtschaftliches Anwesen, das der Hilfeempfänger und sein nicht getrennt lebender Ehegatte in Gütergemeinschaft hielten; der Gesamtgutanteil des Hilfeempfängers fiel nach dessen Tod vollständig an den Ehegatten, der die Landwirtschaft fortführte.
In die gleiche Richtung, Hüttenbrink, S. 214, der eine „besondere Härte“ i.S.v. § 102 III Nr. 3 SGB XII annimmt, wenn das ererbte Vermögen auch für den Erben ein Schonvermögen i.S.v. § 90 II Nr. 8 SGB XII darstellt:
Beispiel (nach Hüttenbrink): Der Erbe erbt ein kleines Einfamilienhaus, das er nur mit seiner Familie bewohnt. Sind der Erbe und seine Familie selbst Sozialleistungsberechtigte, so könnte der Sozialhilfeträger wegen der Sozialhilfe zu Gunsten des Erben nicht die Verwertung des Hauses verlangen (§ 90 II Nr. 8 SGB XII). Dann wäre es aber eine besondere Härte, wenn der Sozialhilfeträger die Verwertung wegen der Erbschaft nach § 102 SGB XII verlangen würde. Die Frage ist, ob man den Fall, dass jemand das Haus schon vor dem Leistungsbezug geerbt hat, nicht anders behandeln darf, als wenn er das Haus nach dem Sozialleistungsbezug erbt.
§ 102 II 1 SGB XII definiert die Ersatzpflicht des Erben als „Nachlassverbindlichkeit“, und ordnet die Beschränkung der Haftung auf den Nachlasswert (nicht bloß die Nachlassgegenstände) zur Zeit des Erbfalls an. Spätere Wertverluste oder die Weggabe von Nachlassgegenständen vor der Inanspruchnahme durch den Sozialleistungsträger können den Erben also nicht entlasten; insoweit muss er gegebenenfalls sein Eigenvermögen einsetzen.
Der „Wert des Nachlasses“
umfasst wie in § 2311 BGB (Pflichtteilsberechnung) den Aktivbestand abzüglich der bereits zum Zeitpunkt des Erbfalls in der Person des Schuldners begründeten Verbindlichkeiten (Erblasserschulden) und solcher Erbfallschulden, die auch vorliegen würden, wenn man allein die gesetzliche Erbfolge zugrunde legt: Wie im Pflichtteilsrecht (Erbersatzfunktion des Pflichtteilsrechts) bleiben demnach Verpflichtungen unberücksichtigt, die auf Verfügungen von Todes wegen des Erblassers beruhen, insbesondere also Pflichtteilsansprüche selbst, ebenso Vermächtnisse (auch gesetzliche, wie § 1371 IV BGB – Ausbildungsanspruch des Stiefkindes aus dem erhöhten Viertel) und Auflagen, zumal diese den Pflichtteilsansprüchen gem. § 327 I Nr. 2, 3 InsO nachgehen . Abzugsfähig sind allerdings die Beerdigungskosten (§ 1968 BGB – nicht allerdings die Kosten der laufenden Grabpflege), der Anspruch des überlebenden Ehegatten auf familienrechtlichen Zugewinn nach § 1371 II, III BGB sowie Kosten der Nachlasssicherung und Nachlassverwaltung sowie der Ermittlung der Nachlassgläubiger (BayVGH, FamRZ 2004, 489) – es handelt sich insoweit um solche Erbfallschulden deren Rechtsgrund bzw. Erfüllungsnotwendigkeit auf den Todesfall zurückgeht oder deren Erfüllung den Pflichtteilsberechtigten auch getroffen hätte, wenn er gesetzlicher Erbe geworden wäre (vgl. J. Mayer, in Bamberger/Roth, BGB, § 2311 Rn. 9). Nicht abzugsfähig sind jedoch Nachlasserbenschulden (also etwa Verbindlichkeiten aus der Fortführung eines zum Nachlass gehörenden Unternehmens), und erst recht nicht Eigenschulden des Erben, ebenso wenig die allein dem Erben nützlichen Aufwendungen (wie etwa Kosten der Testamentseröffnung und der Erbscheinserteilung (OLG Stuttgart, JABl BW 1978, 76). Ein Vorrang des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs gegenüber sonstigen Nachlassverbindlichkeiten besteht nicht (BayVGH, 12 B 99.1700; FamRZ 2004, 489).
Mehrere Erben haften gesamtschuldnerisch (vgl. § 2058 BGB); der Anspruch erlischt drei Jahre nach dem Sterbefall (§ 102 IV SGB XII).
Die Heranziehung der Erben zum Kostenersatz ist – von den gesetzlichen Härtefällen abgesehen – durch den Sozialleistungsträger zwingend vorzunehmen; ist der Nachlass jedoch nur zum Teil heranzuziehen, besteht ein (an der Leistungsfähigkeit der Miterben orientiertes) Auswahlermessen (VGH Kassel, FamRZ 1999, 1023).
Eine weitere Privilegierung besteht hinsichtlich solcher Erben, welche den Hilfeempfänger bis zu seinem Tode in häuslicher Gemeinschaft gepflegt haben, soweit der Wert des Nachlasses unter 15.320 Euro (30.000 DM) bleibt (§ 102 III Nr. 2 SGB XII = Kürzungsvorschrift, VGH Mannheim, NJW 1993, 2955).
Der Anspruch auf Kostenersatz gegen die Erben erlischt in drei Jahren nach dem Tod des Hilfeempfängers.