Elternunterhalt. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Elternunterhalt bei Schonvermögen?
Ein häufiger Fall in der Praxis stellt die Frage dar, ob Eltern gegenüber ihren Kindern Unterhaltsansprüche haben, obwohl sie noch umfangreiches eigenes Vermögen haben.
Grundsätzlich steht den Eltern gegenüber ihren Kindern ein Unterhaltsanspruch gemäß § 1602 Abs. 1 BGB zu, wenn die Eltern völlig einkommens- und vermögenslos sind, also insbesondere ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus eigenem Vermögen und eigenem Einkommen decken können.
Dies bedeutet, dass die Eltern im Prinzip ihr gesamtes Hab und Gut verbrauchen müssen, bevor sie überhaupt Ansprüche gegen ihre Kinder stellen können.
Wenn es allerdings um die Gewährung von Sozialleistungen an die Eltern im Sinne des Sozialgesetzbuches XII geht, steht den Eltern ein umfangreiches sogenanntes Schonvermögen zur Verfügung. Das heißt in der Regel würden die Eltern auch Anspruch auf Sozialleistung haben, wenn sie beispielsweise selbst noch ein angemessenes zu eigenen Wohnzwecken des Eigenheim hätten, oder einen sogenannten Notgroschen der derzeit bei 2.600,00 € pro Kopf liegt. Hieraus ist ersichtlich, dass die gesetzlichen Vorschriften des Unterhaltsrechts im BGB sowie die sozialhilferechtlichen Vorschriften erheblich voneinander abweichen. Insbesondere die selbst genutzte Immobilie kann einen ganz erheblichen Wert darstellen.
Fraglich ist nun, ob die Eltern gegenüber ihren Kindern auch Unterhaltsansprüche haben, wenn sie noch sogenanntes Schonvermögen im Sinne des SGB XII besitzen.
Nach herrschender Meinung bestehen für diesen Fall noch keine Unterhaltsansprüche, vielmehr sind die Eltern gezwungen ihr gesamtes Vermögen aufzubrauchen, auch wenn es sich im Sinne des Sozialhilferechts um sogenanntes Schonvermögen handelt. Eine Ausnahme machen die Gerichte hiervon in der Regel allenfalls bei einem angemessenen Notgroschen der bei maximal 2.600,00 € pro Elternteil liegt.
Noch strenger ist eine Entscheidung des OLG Köln ( FamRZ 2001, 437). Das OLG Köln ging in einem Fall, in dem die Eltern schwerstpflegebedürftig und stationär untergebracht waren, davon aus, dass voll krankenversicherte Heimbewohner keinen Notgroschen mehr bräuchten, weil sie durch die Kranken- und Pflegeversicherung umfassend abgesichert sind. In diesem Fall hat das OLG Köln entschieden, dass die Kinder erst dann Unterhalt zahlen müssen, wenn auch der sogenannte Notgroschen vollständig aufgebraucht ist.
Die wesentlich größeren Streitpunkte ergeben sich in der Praxis allerdings aus Schonvermögen im Sinne des selbst genutzten Wohneigentums. Hier kann mit der herrschenden Meinung davon ausgegangen werden, dass die Eltern keine Unterhaltsansprüche gegen ihre Kinder besitzen, sofern sie noch Immobilieneigentum haben.