🎁 Schenkungsteuer schenken

Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby


💡 Schenkungsteuer schenken oder Erbschaftsteuer mit vermachen

Wenn man jemandem etwas schenkt und der Beschenkte Schenkungsteuer zahlen muss, empfiehlt es sich, die zu zahlende Schenkungsteuer gleich mit zu schenken. Es ist nämlich steuerlich ein Vorteil, wenn die Schenkungsteuer mit geschenkt wird.

Ein solches Geschenk, bei dem die Schenkungsteuer vom Schenker gleich mit bezahlt wird, kommt natürlich auch beim Beschenkten viel besser an.
Aber – wie schon gesagt – sie verschafft auch unter dem Strich steuerliche Vorteile.


📜 § 10 Abs. 2 ErbStG bestimmt:

(2) Hat der Erblasser die Entrichtung der von dem Erwerber geschuldeten Steuer einem anderen auferlegt oder hat der Schenker die Entrichtung der vom Beschenkten geschuldeten Steuer selbst übernommen oder einem anderen auferlegt, gilt als Erwerb der Betrag, der sich bei einer Zusammenrechnung des Erwerbs nach Absatz 1 mit der aus ihm errechneten Steuer ergibt.

Es wird hier also nur der Schenkungswert mit dem darauf entfallenden Steuerwert als Bereicherung angenommen und hieraus dann die endgültige Steuer berechnet.
Eigentlich müsste man eine Art Kettenrechnung im Sinne einer Feinabstimmung vornehmen. Hierauf verzichtet das Finanzamt.


📊 Den Steuerspareffekt verdeutlicht folgendes:


🧾 Beispiel 1:

Wenn M seiner nichtehelichen Partnerin F 100.000 Euro schenken würde, zahlte sie nach Abzug des Freibetrages von 20.000 Euro aus 80.000 Euro in Höhe von 30 % Schenkungssteuer, also 24.000 Euro.
Es verbleiben F also nur 76.000 Euro.

Cleverer ist es, wenn F der M nur diese 76.000 Euro und zusätzlich die hierfür anfallende Schenkungsteuer schenkt.

Jetzt ist wie folgt zu rechnen:

  • Es sind zunächst wieder die 20.000 Euro Freibetrag abzuziehen,

  • sodass aus der Bemessungsgrundlage von 56.000 Euro Schenkungsteuer von 30 %, also 16.800 Euro zu zahlen wären.

  • Die Schenkungsteuer wird jetzt aber aus der (abgerundeten) Summe von Bemessungsgrundlage (76.000 Euro) und der „geschenkten“ Steuer (16.800 Euro) – also aus 92.800 Euro – errechnet

  • und beträgt nur 21.840 Euro statt 24.000 Euro.

Steuerersparnis: 2.166 Euro. Immerhin!


🧾 Beispiel 2:

A schenkt seiner Lebensgefährtin B 420.000 Euro und übernimmt gleichzeitig die von B geschuldete Schenkungsteuer.

Klar ist:
B darf die 420.000 Euro voll behalten.
Dieser Betrag wird durch Erbschaft- oder Schenkungsteuer nicht geschmälert, da diese ja von A getragen wird.

Die Steuer selbst wird wie folgt ermittelt:

  • Schenkung: 420.000 Euro

  • abzüglich Freibetrag: – 20.000 Euro

  • = steuerpflichtiger Erwerb: 400.000 Euro

  • Steuersatz: 30 %

  • = Steuer: 120.000 Euro

🧮 Ermittlung der endgültigen Steuer:

  • 420.000 + 120.000 = 540.000 Euro

  • ./. Freibetrag 20.000 Euro

  • = 520.000 Euro

  • × 30 % Steuersatz

  • = 156.000 Euro Steuern

➡️ Im Ergebnis zahlt A also:
420.000 + 156.000 = 576.000 Euro
und es kommen 420.000 Euro bei B an.


🔁 Vergleichsrechnung:

Hätte A der B von vornherein 576.000 Euro geschenkt, wäre folgende Schenkungsteuer angefallen:

  • Schenkung: 576.000 Euro

  • ./ .Freibetrag: – 20.000 Euro

  • = 556.000 Euro

  • × 30 % Steuersatz

  • = 166.800 Euro Steuern

Es wären bei B also nur
576.000 – 166.800 = 409.200 Euro angekommen,
das sind 10.800 Euro weniger.


💡 Fazit:

Man kann also Geld sparen, wenn man die Schenkungsteuer mit schenkt
bzw. im Todesfalle mit vermacht.

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