Waffen in der Erbschaft: Ohne Waffenbesitzkarte muss der Erbe sie abgeben. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht, Baden-Württemberg.

Waffen in der Erbschaft sind ohne Waffenbesitzkarte abzugeben

1. Rechtliche Voraussetzungen

Der Erbe von Schusswaffen ist berechtigt, diese zu erwerben und zu besitzen. Er ist jedoch verpflichtet, die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für die geerbten Waffen zu beantragen, wenn diese in seinem Besitz bleiben sollen. Voraussetzungen für die Erteilung einer Waffenbesitzkarte sind der Nachweis des Erbes und die waffenrechtliche Zuverlässigkeit des Antragstellers. Es ist nicht erforderlich, die für den Umfang mit Schusswaffen ansonsten vorgeschriebene Sachkunde nachzuweisen. Das Bedürfnis des Erben nennt man das sog. „Erbenprivileg“.

Um dieses Erbenprivileg in Anspruch nehmen zu können, muss die Erteilung einer Waffenbesitzkarte innerhalb eines Monats nach Annahme des Erwerbs beim Landratsamt beantragt werden. Lässt der Erbe diese Frist verstreichen, ist die Erteilung einer Waffenbesitzkarte aufgrund Erbfolge nicht mehr möglich, da sich der Antragsteller nicht mehr auf das Erbenprivileg als Bedürfnis berufen kann.

2. Im Nachlass befindliche (angemeldete) Schusswaffen

Wie sich gezeigt hat, stimmen die in der Waffenbesitzkarte eingetragenen Daten (Art der Waffe, Kaliber, Hersteller, Herstellungsnummer) oftmals nicht mit den Schusswaffen überein. Diese Daten werden sodann vom Antragsteller aus Unkenntnis genauso falsch bzw. unvollständig bei der Antragstellung übernommen. Es wird daher empfohlen, zu überprüfen, ob die in der Waffenbesitzkarte eingetragenen Daten tatsächlich richtig und vollständig sind. Am wichtigsten ist dabei, dass die Herstellungsnummer korrekt und vollständig angegeben ist, damit evtl. vorhandene Fehler korrigiert werden können.

3. Im Nachlass befindliche Munition

Der Erbe ist nicht berechtigt, Munition zu erwerben bzw. zu besitzen. Im Nachlass vorhandene Munition ist unverzüglich an einen Berechtigten bzw. beim Landratsamt abzugeben.

4. Nicht angemeldete Schusswaffen (Fundwaffen)

Sollten sich im Nachlass eine oder mehrere Schusswaffe(n) befinden, die bisher nicht angemeldet waren, muss der Fund dem Landratsamt umgehend mitgeteilt werden. Zudem ist es erforderlich, dass die Waffe im Landratsamt vorgezeigt wird, damit Herkunft und Hintergrund überprüft werden können. Sollten im Einzelfall Zweifel bestehen, ob eine aufgefundene Waffe anmeldepflichtig ist oder nicht, stehen die zuständigen Sachbearbeiter beim Landratsamt oder der Polizei für Rückfragen jederzeit zur Verfügung.

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