Stückländereien

Hier handelt es sich um einen Begriff aus dem Steuerrecht (genauer gesagt dem steuerlichen Bewertungsrecht). Stückländereien sind einzelne Grundstücke oder Grundstücksflächen, auf denen Land- und Forstwirtschaft betrieben wird. Bei Stückländereien gehören aber die Wirtschaftsgebäude (z.B. Scheune, Geräteschuppen) oder die Betriebsmittel (Geräte, Maschinen) nicht dem Eigentümer der Stückländereien, also einem anderen Eigentümer. Stückländereien können somit nur Flächen sein, die an einen Landwirt verpachtet sind.

Beispiel: Der kaufmännische Angestellte Anton ist Eigentümer einer landwirtschaftlichen Fläche von 50 a, die er an den Landwirt Lustig verpachtet hat. Lustig nutzt die Fläche als Ackerland. Dies hat zur Folge, dass das Finanzamt bewertungsrechtlich  (!) diese Fläche, die den einzigen Grundbesitz von Anton darstellt, als selbstständigen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft behandelt (nämlich als Stückländerei nach § 34 Abs. 7 BewG).

§ 34 Abs. 7 BewG: „Einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bilden auch Stückländereien. Stückländereien sind einzelne land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen, bei denen die Wirtschaftsgebäude  oder die Betriebsmittel oder beide Arten von Wirtschaftsgütern nicht dem Eigentümer des Bodens gehören.“

Die Stückländereien sind bewertungsrechtlich vom Grundvermögen abzugrenzen (§ 69 BewG).

Für die Bewertung der Stückländereien gelten die Vorschriften über die Bewertung der landwirtschaftlichen Nutzung (§ 142 Abs. 2 Nr. 1 BewG).

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