💥 Teilungsversteigerung: Wer muss die Anwaltskosten tragen?

Rechtsanwalt Gerhard Ruby erklärt, wann Miterben die Anwaltskosten im Rahmen einer Teilungsversteigerung gemeinsam tragen müssen – und welche Kosten beim Antragsteller verbleiben. Dies sind meine vorläufigen Überlegungen, zu denen es – soweit für mich ersichtlich – noch keine Rechtsprechung gibt, mit Ausnahme der Entscheidung BGH NJW 2019, 1462 wonach grundsätzlich gilt:

aa) Hinsichtlich der – gerichtlichen und außergerichtlichen – Kosten des Zwangsversteigerungsverfahrens ergeht grundsätzlich keine Kostenentscheidung nach den §§ 91 ff. ZPO. Bei einem Vollstreckungsverfahren folgt aus der Vorschrift des § 788 ZPO, dass die Verfahrenskosten zulasten des Schuldners gehen, sofern sie nicht ausnahmsweise dem Gläubiger auferlegt werden (vgl. § 788 IV ZPO). Bei einem Teilungsversteigerungsverfahren, in dem § 788 ZPO keine Anwendung findet (vgl. Erman/Aderhold, BGB, 15. Aufl., § 753 Rn. 6; MüKoZPO/Schmidt-Brinkmann, 5. Aufl., § 788 Rn. 6; Musielak/Voit, ZPO, 14. Aufl., § 788 Rn. 1 a), bestimmt sich die Verpflichtung, die Kosten des Verfahrens zu tragen, nach den Vorschriften des Gemeinschaftsrechts (§§ 741 ff. BGB). Denn die Versteigerung ist die in § 753 I 1 BGB vorgesehene Teilung des gemeinschaftlichen Grundstücks; die dadurch notwendigerweise entstehenden Kosten sind Kosten der Verwaltung (vgl. §§ 748, 753 II BGB; AG München, AnwBl 1997, 571; jurisPK-BGB/Gregor, 8. Aufl., § 753 Rn. 16; MüKoBGB/K. Schmidt, 7. Aufl., § 753 Rn. 28; Steiner/Teufel, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, 9. Aufl., § 180 Rn. 184; Stöber/Kiderlen, ZVG, 22. Aufl., § 180 Rn. 110; Schalhorn, JurBüro 1970, 131 [137]; Schneider, JurBüro 1966, 730). Auch im Teilungsversteigerungsverfahren enthalten Anordnungs- und Fortsetzungsbeschlüsse, Wertfestsetzungsbeschlüsse und ähnliche Entscheidungen deshalb keine Kostenentscheidung (vgl. Stöber/Keller, Einleitung Rn. 268).


⚖️ Rechtslage: Keine ZPO-Kostenentscheidung – Gemeinschaftsrecht gilt

Im Unterschied zur Zwangsvollstreckung gelten bei der Teilungsversteigerung unter Miterben nicht die §§ 788 ff. ZPO. Stattdessen richtet sich die Kostenverteilung nach dem Gemeinschaftsrecht (§§ 741 ff. BGB).

Die Teilungsversteigerung ist in § 753 Abs. 1 BGB ausdrücklich als zulässige Form der Auseinandersetzung vorgesehen. Die dafür entstehenden Kosten – insbesondere Gerichts- und Verfahrenskosten – gelten als Kosten der ordnungsgemäßen Verwaltung (§ 748 BGB).

📌 Ergebnis:
Alle Miterben sind verpflichtet, die Verfahrenskosten anteilig nach Erbquote zu tragen – selbst wenn nur ein Miterbe (z. B. A) den Antrag stellt.


Außergerichtliche Anwaltskosten der Miterbin, die alleine die Teilungsversteigerung

Gerichtskosten und die Kosten für den Sachverständigen werden ohnehin im Teilungsverfahren entnommen und treffen alle Miterben. Daneben dürften die 0,4 Gebühren für die Teilungsversteigerung (Verfahren im allgemeinen 0,4; Terminsgebühr 0,4; Teilungsgebühr 0,4) umlegbar sein. In der Regel fallen aber noch eine Geschäftsgebühr und eventuell eine außergerichtliche Einigungsgebühr an. Wie steht es damit.

👉 Dürften nur begrenzt umlegbar sein:

  • Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV RVG) für Antragstellung möglicherweise umlegbar, wenn die Teilungsversteigerung notwendig war und dem Interesse aller diente (also ordnungsgemäße Verwaltung).
  • Einigungsgebühr (Nr. 1000 VV RVG) nur dann umlegbar, wenn eine Einigung mit Wirkung für alle Miterben erzielt wurde, z. B. zur Beendigung des Verfahrens oder zur Verwertung des Erlöses und diese Einigung allen Miterben zu Gute kommt.
  • Reine individuelle Interessenwahrung (z. B. Anfechtung, Rechtsmittel, Gebotsschutz nur zugunsten A) ist aber sicherlich nicht umlagefähig, so dass hier bei der Umlagefähigkeit der Einigungsgebühr Bedenken bestehen.

🔎 Stütze: BGH NJW 2019, 1462

Im Einzelnen ist wie folgt zu unterscheiden:

KostenartUmlagefähig auf die übrigen Miterben (z. B. B und C)?Begründung
Gerichtskosten des Teilungsversteigerungsverfahrens✅ JaVerwaltungskosten gem. § 748 BGB
Kosten des Verkehrswertgutachtens✅ JaNotwendiger Bestandteil der Auseinandersetzung
Anwaltskosten für Antragstellung (z. B. Geschäftsgebühr)⚠️ MöglichWenn im Interesse der ordnungsgemäßen Auseinandersetzung
Einigungsgebühr (z. B. bei Einigung über Erlösverteilung)⚠️ FraglichEinigung muss alle betreffen und dem Gemeinschaftszweck dienen
Kosten individueller Rechtswahrung (z. B. Schutz eigener Rechte, Rechtsmittel)❌ NeinKein Gemeinschaftsinteresse, sondern Privatinteresse

🔍 Der BGH (NJW 2019, 1462) bestätigt ausdrücklich:

Die Teilungsversteigerung ist eine Form der Auseinandersetzung, deren notwendige Kosten gemeinschaftlich zu tragen sind. Aber individuelle Anwaltskosten sind nur dann umlegbar, wenn sie der Auseinandersetzung insgesamt dienen.


🧮 Welcher Gegenstandswert ist für die Anwaltskosten maßgeblich?

Die anwaltliche Vertretung des Antragstellers bezieht sich in der Regel nur auf seinen eigenen Erbanteil.

📌 Daher gilt:
Maßgeblicher Gegenstandswert ist der Anteil am Grundstück, nicht der Gesamtwert.

Beispiel:

  • A hat einen 1/3-Erbanteil
  • Verkehrswert des Grundstücks: 600.000 €
    ➡️ Anwaltskosten richten sich nach 200.000 € Gegenstandswert

Nur wenn der Anwalt alle Miterben vertritt, ist der Gesamtwert maßgeblich.


🧭 Fazit für Miterben und Antragsteller

Die Teilungsversteigerung ist ein gemeinschaftlicher Vorgang – ihre Kosten ebenso.
Doch: Nicht jede anwaltliche Tätigkeit ist umlagefähig.
Einzelfragen zur Kostenverteilung, anwaltlichen Vertretung und Einigungsgebühren sollten frühzeitig geklärt werden.

Fanden Sie diesen Artikel hilfreich?

Erbrechtkanzlei Ruby – Wir machen nur Erbrecht – Wir helfen Ihnen – Überall in Deutschland – Tel. 07721 / 9930505

Wichtig: Auch wenn sich auf unserer Homepage vieles für Sie einfach darstellen mag, fehlt auch dem intelligentesten Laien der Gesamtüberblick im Erbrecht. Oft werden schwierigste Punkte, die scheinbar im Vordergrund stehen, verstanden, grundlegende andere Probleme, die für den konkreten Fall wirklich entscheidend sind, aber gar nicht gesehen. Wir empfehlen Ihnen daher, unsere günstige Erstberatung, bei der sie auf jeden Fall eine Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung kostenlos erhalten. Sparen Sie nicht am falschen Ort. Oft müssen die Erben später viele Jahre prozessieren und Zigtausende an Anwalts- und Gerichtskosten zahlen, nur weil der Erblasser die geringen Erstberatungskosten sparen wollte.

Das könnte Sie auch interessieren