🧾 Beitritt zur Teilungsversteigerung
Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht in Baden-Württemberg
🤝 Was bedeutet der „Beitritt“ zur Teilungsversteigerung?
Wer Miteigentümer oder Miterbe ist, hat grundsätzlich das Recht, eine laufende Teilungsversteigerung zu unterstützen – indem er dem Verfahren beitritt.
Das bietet die Möglichkeit, das Verfahren mitzugestalten, statt nur Zuschauer zu sein.
⚖️ Rechtliche Grundlage
Der Beitritt ist in § 27 ZVG geregelt – und findet über § 180 Abs. 1 ZVG auch auf die Teilungsversteigerung Anwendung.
👉 Beitreten kann nur, wer ein eigenes Recht auf Aufhebung der Gemeinschaft hat, also z. B. ein Miterbe oder Miteigentümer.
🎭 Zwei Rollen gleichzeitig?
Ein beitretender Teilhaber übernimmt zwei Rollen im Verfahren:
- ✅ Antragsgegner (weil er zunächst nicht selbst den Antrag gestellt hat)
- ✅ Antragsteller (durch den Beitritt)
Die Verfahren bleiben selbstständig – es gibt kein gemeinsames Verfahren, sondern mehrere parallele Einzelverfahren mit gleichem Ziel: die Auflösung der Gemeinschaft.
🎯 Warum überhaupt beitreten?
Der Beitritt ist ein wirksames Mittel, um:
- 🛠️ aktiv mitzuwirken: z. B. bei Anträgen oder Terminfragen
- ♟️ taktisch Einfluss zu nehmen: etwa bei der Frage, ob und wie der Zuschlag erfolgen soll
⚠️ Achtung: Beitritt kann als Zustimmung gewertet werden!
Ein Beitritt ist nicht immer ungefährlich – denn nach § 183 Satz 1 BGB kann er als bindende Zustimmung zur Versteigerung gelten.
📌 Beispiel:
Miteigentümer B will eigentlich gegen die Versteigerung vorgehen – etwa per Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO).
Tritt er dennoch dem Verfahren bei, könnte dies als Zustimmung zur Versteigerung gewertet werden – mit allen Konsequenzen.
👉 Tipp: Wer gegen die Versteigerung ist, sollte nicht leichtfertig beitreten.
🚧 Sonderfall: Teilungsausschluss – und trotzdem Beitritt?
Auch wenn die Miteigentümer in einer Vereinbarung die Teilungsversteigerung ausgeschlossen haben, kann ein Beitritt zulässig sein.
📌 Beispiel:
Ein Gläubiger eines Miteigentümers betreibt die Versteigerung. Dann kann ein anderer Miteigentümer beitreten – denn der Vorgang stellt einen „wichtigen Grund“ i.S.d. § 749 Abs. 2 Satz 1 BGB dar.
📝 Was passiert nach dem Beitritt?
- 📜 Das Gericht erlässt einen Beitrittsbeschluss
- 📬 Der Beschluss wird förmlich an alle Beteiligten zugestellt
- 📖 Ein zusätzlicher Eintrag im Grundbuch erfolgt nicht
❌ Kein Beitritt durch Gläubiger zur Teilungsversteigerung
Ein Gläubiger, der z. B. eine Zwangsvollstreckung betreiben möchte, kann nicht einfach dem Verfahren einer Teilungsversteigerung beitreten.
👉 Begründung: Teilungsversteigerung und Zwangsvollstreckung sind unterschiedliche Verfahren.
✅ Fazit
💡 Der Beitritt zur Teilungsversteigerung ist ein strategisch starkes Werkzeug, aber kein Selbstläufer.
✔️ Er stärkt die eigene Position
❗ birgt aber auch das Risiko, als Zustimmung zur Versteigerung ausgelegt zu werden.
👉 Unser Tipp: Lassen Sie sich anwaltlich beraten, bevor Sie beitreten – gerade wenn Sie gegen die Versteigerung sind.