Vormundschaft für minderjährige Kinder. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.

Testament: Regelung der Vormundschaft für minderjährige Kinder

Derjenige, der minderjährige Kinder hat, sollte im Rahmen seines Testamentes auch Regelungen darüber treffen, wer nach seinem Tode die Vormundschaft für die minderjährigen Kinder erhält.

Wenn hinsichtlich der minderjährigen Kinder beide Elternteile das Sorgerecht haben, ist es grundsätzlich so, dass bei dem Tode eines Elternteils der länger lebende Elternteil automatisch das alleinige Sorgerecht erhält. Dies ergibt sich aus den gesetzlichen Regelungen zur Vormundschaft und kann von dem erstversterbenden Elternteil auch nicht anderweitig geregelt werden.

Die Eltern können aber im Testament Regelungen für den Fall treffen, dass beide Elternteile als Vormund durch Tod oder Krankheit wegfallen. Gemäß § 1777 BGB können die Eltern nämlich dann bestimmen, wer für die minderjährigen Kinder Vormund werden soll. Hierbei sollte der gewünschte Vormund eindeutig mit Name, Geburtsdatum und Adresse bezeichnet werden, damit er dann im Fall der Fälle auch vom Vormundschaftsgericht ausfindig gemacht werden kann. Wichtig ist dabei, dass die Bestimmung eines Vormundes für die Kinder nur durch eine sogenannte letztwillige Verfügung benannt werden kann, sie muss also zwingend in einem Testament oder einem Erbvertrag enthalten sein. Dies hat dann oft zur Folge, dass die entsprechenden Formvorschriften einzuhalten sind. Eine mit Schreibmaschine oder Computer geschriebene Bestimmung der Vormundschaft ist daher unwirksam. Erforderlich ist entweder ein handschriftlich errichtetes oder ein notariell errichtetes Testament oder ein notarieller Erbvertrag. Andere Regelungen sind bezüglich der Bestimmung der Vormundschaft unwirksam.

Wenn beide sorgeberechtigten Elternteile versterben und die Vormundschaft nicht letztwillig geregelt ist, geht das Sorgerecht zunächst auf das Jugendamt über.

Also auch für Eltern mit minderjährigen Kindern ist die Errichtung eines Testamentes sicherlich sinnvoll und wichtig.

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