Welche Schulden kann man erben? Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen

Welche Schulden kann man erben?

Man erbt auch Schulden

Der Erbe erbt nicht nur das Vermögen, sondern auch die Schulden des Erblassers. Diese „Erblasserschulden“ gehören zu den Nachlassverbindlichkeiten, für die der Erbe haftet (§ 1967 Abs. 1 BGB).

§ 1967 BGB Erbenhaftung, Nachlassverbindlichkeiten
(1) Der Erbe haftet für die Nachlassverbindlichkeiten.
(2) Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören außer den vom Erblasser herrührenden Schulden die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten, insbesondere die Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen.

Erbfallschulden

Weitere Verbindlichkeiten sind die, die den Erben als solchen, also gerade als Erben, treffen, zum Beispiel  Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen (§ 1967 Abs. 2 BGB). Zu den Erbfallschulden gehören außerdem der Voraus, die Kosten der Beerdigung des Erblassers und der Dreißigste.

Nachlassverbindlichkeiten  sind auch Kosten der Verwaltung des Nachlasses, wie bspw. die Kosten der Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen (§ 2260, 2300 BGB), die Kosten gerichtlicher Sicherung des Nachlasses (§ 1960 BGB) und die Kosten einer Nachlasspflegschaft (§ 1961 BGB).

Nachlasserbenschulden

Als „Nachlasserbenschulden“ werden Verbindlichkeiten bezeichnet, die der Erbe bei der Verwaltung des Nachlasses eingeht und für die er auch persönlich haftet, wenn er nicht mit dem Gläubiger eine Haftungsbeschränkung vereinbart hat. Auf eine solche wird der Gläubiger in der Regel nicht eingehen. Solche Schulden sind gleichzeitig Nachlassverbindlichkeiten und Eigenschulden des Erben.

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