Das Testament schlägt die gesetzliche Erbfolge. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht, Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Testament geht gesetzlicher Erbfolge vor
Wer nichts geregelt hat, wird nach der gesetzlichen Erbfolge beerbt. Zum Beispiel wird ein Mann nach dem Gesetz von seiner Ehefrau in der Regel zu 1/2 und seinen beiden Kindern zu je 1/4 beerbt. Eine Witwe wird von ihren beiden Kindern nach dem Gesetz zu je 1/2 beerbt. Man nennt das gesetzliche Erbfolge. Die Regelungen finden Sie in den §§ 1924 bis 1936 BGB. Gesetzliche Erben sind die nächsten Verwandten (also Kinder, ersatzweise Eltern oder Geschwister) und der überlebende Ehegatte.
Wenn ein Testament vorhanden ist, geht dieses Testament aber der gesetzlichen Erbfolge vor. Dies macht meistens Sinn, denn die gesetzliche Erbfolge entspricht nicht unbedingt den Vorstellungen des Erblassers und führt oft zu Streitigkeiten unter den Angehörigen. Das kann der Erblasser durch ein klares Testament vermeiden. Das Testament schlägt also das Gesetz. Der Pflichtteil kann aber im Normalfall durch ein Testament nicht ausgeschlossen wurde. Der Pflichtteil ist ein Geldanspruch in Höhe des halben gesetzlichen Erbteils.