Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby
Groß war der Andrang bei den Radolfzeller Erbrechtstagen. Die Besucherschlange erstreckte sich bis vor den Eingang des Milchwerks. Die Veranstalter mussten in den kleinen Saal ausweichen, der ebenfalls völlig überfüllt war, so dass viele der Besucher nur einen Stehplatz oder einen Sitzplatz auf dem Boden ergattern konnten. Erbrechtsexperte Gerhard Ruby, aus Radolfzell beleuchtete zunächst die Erbschaftsteuer. Er wies auf die hohen Freibeträge innerhalb der Familie genauso hin, wie auch auf die Steuerfreiheit des Familienheims, wenn dieses von den Erben zehn Jahre nach dem Tod des Erblassers bewohnt werde. Möglichkeiten zur Ersparnis der Erbschaftsteuer wurden aufgezeigt, zum Beispiel die Übertragung einer Immobilie unter Nießbrauchsvorbehalt, was zu einer erheblichen Steuerreduzierung führen könne. Ruby mahnte dabei eindringlich, sich in solchen Übergabeverträgen Rückforderungsrechte für Notfälle oder ein freies Rückforderungsrecht vorzubehalten, mit dem die Immobilie jederzeit von den Kindern zurückverlangt werden könne, falls dies erforderlich sei. Die Vorteile und die Gefahren des Berliner Testamentes wurden aufgezeigt. So sei die Bindung, zu der ein Berliner Testament im Normalfall führe, ein guter Schutz gegen Erbschleicherei. Der überlebende Ehegatte könne das Berliner Testament, das er gemeinsam mit dem vorverstorbenen Ehepartner errichtet habe, dann nicht mehr einfach abändern. Es wurden dann Abänderungsmöglichkeiten aufgezeigt, beispielsweise dergestalt, dass der Überlebende das Testament zwar noch abändern könne aber als Schlusserbe eben nur Familienmitglieder, nicht aber familienfremde dritte Personen zu Erben einsetzen könne. Dem steuerlichen Nachteil des Berliner Testamentes, das man oft die Freibeträge nach dem erstversterbenden Ehegatten verschenke, könne durch sogenannte Steuersparvermächtnisse begegnet werden. Anhand der eigenen Familiengeschichte wies Ruby dann auf die Wichtigkeit von Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung hin. Er betonte nachhaltig, dass eine Vollmacht immer vollstes Vertrauen zum Bevollmächtigten voraussetze. Hier müsse immer auch bedacht werden, dass es die Betreuungsverfügung als Alternative gäbe. Bei der Betreuungsverfügung werde ein Rechtsbetreuer bestimmt, der unter der Aufsicht des Betreuungsgerichtes steht. Dies verhindere ein missbräuchliches Verhalten, das bei manchen Bevollmächtigten nicht ohne weiteres auszuschließen sei. Die Patientenverfügung, die eine Anweisung an die Ärzte darstelle, wie man behandelt werden wolle, wenn man seinen Willen nicht mehr selber äußern könne, stelle für die Angehörigen eine große Hilfe dar, beispielsweise wenn es um die Frage gehe, ob der Betroffene künstlich ernährt werden solle oder nicht. Der lebendige und anschauliche Vortrag des seit 2000 in Folge in der Focus-Anwaltsliste als Topanwalt dekorierten Erbrechtlers wurde von den gut 300 Zuhörern mit großem Beifall bedacht.