Erbteilung und Ausgleichung: Sind auch Nutzungen auszugleichen?

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Ausgleich?

Erbteilung und Ausgleichung: Sind auch Nutzungen auszugleichen? Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.

Erbteilung: Sind auch Nutzungen auszugleichen?

Frage:

Der Vater hat zwei Kinder, die beide zu gleichen Teilen Erbe werden. Ein Kind hat vor 20 Jahren einen Eigentumswohnung mit der Bestimmung vom Vater bekommen, dass ihr Wert bei der Teilung auszugleichen sei. Jetzt verlangt das andere Kind bei der Teilung auch die Ausgleichung der ersparten Mietzinsen, also der Nutzungen, die das beschenkte Geschwister erzielt hat, weil es unentgeltlich wohnen konnte. Zu Recht?

Antwort:

Nein. Nutzungen bleiben bei der Ausgleichung außer Betracht. Aber der Kaufkraftschwung durch Inflation ist bei der Ausgleichung zu berücksichtigen. Wenn die Eigentumswohnung in 1980 sagen wir 100.000 DM war liegt der Ausgleichungswert heute bei rund 100.000 Euro (!). Ich muss heute die doppelte Geldmenge aufwenden wie 1980, um das Gleiche kaufen zu können.

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