Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht, Villingen – Rottweil – Radolfzell – Konstanz
Unterhalt ist keine Schenkung sondern Pflicht
Die Zahlung von Unterhalt ist keine Schenkung im Sinne des Erbrechts oder Erbschaft- und Schenkungsteuerreicht.
Für Unterhaltszahlungen eines Unterhaltspflichtigen an einen Unterhaltsberechtigten fällt keine Schenkungsteuer an.
Ein Beispiel sind die monatlichen Überweisungen der Eltern an das studierende Kind. Es handelt sich nicht um eine freigebige Zuwendung im Sinne des Schenkungsteuerrechts, da das Kind einen Anspruch auf den Unterhalt bis zum Abschluss der Ausbildung hat. Wenn man an ein Kind, das z.B. studiert mehr Unterhalt zahlen muss, als an das andere Kind, das eine kürzere Ausbildung zum Handwerker macht, ist dies aus dem Unterhaltsrecht geschuldet. Der Student muss später beim Tod der Erben keinen Ausgleich für den höheren Ausbildungsunterhalt bringen. Die Leistungen, die die Eltern für das Studium eines Kindes aufgewendet haben, spielen grundsätzlich beim Erben keine Rolle.