Maßgeblichkeit des Zivilrechts für das Erbschaftsteuerrecht. Erklärt von Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Zivilrecht und Erbschaftsteuer
Maßgeblichkeit des Zivilrechts für das Erbschaftsteuerrecht bedeutet, dass das ErbStG an Vorgänge anknüpft, die aus dem Zivilrecht kommen. Ob eine Erbenstellung, ein Vermächtnis etc. vorliegt, wird nach dem Zivilrecht (Bürgerliches Gesetzbuch) ermittelt. Insofern gilt i.d.R. im Erbschaftsteuerrecht nicht – wie sonst im Steuerrecht – die wirtschaftliche Betrachtungsweise, sondern die zivilrechtliche. Allerdings gibt es vom Grundsatz der Maßgeblichkeit des Zivilrechts für das Steuerrecht zahlreiche Ausnahmen (z.B. freigebige Zuwendung statt Schenkung, oder die Fiktionen des § 3 ErbStG).