Erbrecht
Vermächtnis

Vermächtnis: Wann ist es unwirksam?

Vermächtnis: Wann ist es unwirksam?

§ 2160 Vorversterben des Bedachten

Ein Vermächtnis ist unwirksam, wenn der Bedachte zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebt.

Angenommen der Erblasser hat im Testament jemanden mit einem Vermächtnis bedacht. Als der Erblasser stirbt ist der Bedachte aber schon vorverstorben. Dann ist nach dem Gesetz das Vermächtnis unwirksam. Ausnahme: Hat der Erblasser einen Ersatzvermächtnisnehmer eingesetzt, ist der Ersatzmann Vermächtnisnehmer.

Nach dreißig Jahren

wird ein bedingtes Vermächtnis ebenfalls unwirksam, wenn die Bedigung bis dahin nicht eingetreten ist. Wenn zum Beispiel der Erblasser verfügt, dass der Enkel ein Auto bekommt, wenn er den Meisterbrief erhält und der Enkel hat das nach dreißig Jahren immer noch nicht geschafft, fällt das Vermächtnis weg. Sonst müsste der Erbe vielleicht ewig warten. Er soll über die Erbschaft frei verfügen können, wenigstens nach dreißig Jahren nach dem Erbfall.

§ 2162 BGB Dreißigjährige Frist für aufgeschobenes Vermächtnis
(1) Ein Vermächtnis, das unter einer aufschiebenden Bedingung oder unter Bestimmung eines Anfangstermins angeordnet ist, wird mit dem Ablauf von 30 Jahren nach dem Erbfall unwirksam, wenn nicht vorher die Bedingung oder der Termin eingetreten ist.

(2) Ist der Bedachte zur Zeit des Erbfalls noch nicht gezeugt oder wird seine Persönlichkeit durch ein erst nach dem Erbfall eintretendes Ereignis bestimmt, so wird das Vermächtnis mit dem Ablauf von 30 Jahren nach dem Erbfall unwirksam, wenn nicht vorher der Bedachte gezeugt oder das Ereignis eingetreten ist, durch das seine Persönlichkeit bestimmt wird.

§ 2163 BGB Ausnahmen von der dreißigjährigen Frist
(1) Das Vermächtnis bleibt in den Fällen des § 2162 auch nach dem Ablauf von 30 Jahren wirksam:
 
1.
wenn es für den Fall angeordnet ist, dass in der Person des Beschwerten oder des Bedachten ein bestimmtes Ereignis eintritt, und derjenige, in dessen Person das Ereignis eintreten soll, zur Zeit des Erbfalls lebt,
 
2.
wenn ein Erbe, ein Nacherbe oder ein Vermächtnisnehmer für den Fall, dass ihm ein Bruder oder eine Schwester geboren wird, mit einem Vermächtnis zugunsten des Bruders oder der Schwester beschwert ist.
(2) Ist der Beschwerte oder der Bedachte, in dessen Person das Ereignis eintreten soll, eine juristische Person, so bewendet es bei der dreißigjährigen Frist.

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