Der Versorgungsfreibetrag für Witwe oder Witwer in der Erbschaftsteuer. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby

Der Versorgungsfreibetrag für Witwe oder Witwer in der Erbschaftsteuer

Zusätzlicher Freibetrag

Zusätzlich zu den „persönlichen Freibeträgen“ werden Ehegatten sowie Kindern/Stiefkindern beim Erwerb von Todes wegen, also (nur) bei Anfall durch Erbschaft, „besondere Versorgungsfreibeträge“ eingeräumt.

Diese betragen für

  • Ehegatten 256.000 Euro

Kinder/Stiefkinder, gestaffelt nach Alter

  • 52.000 Euro bei einem Alter bis zu fünf Jahren
  • 41.000 Euro bei einem Alter von mehr als fünf bis zu zehn Jahren
  • 30.700 Euro bei einem Alter von mehr als zehn bis zu fünfzehn Jahren
  • 20.500 Euro bei einem Alter von mehr als fünfzehn Jahren bis zu zwanzig Jahren
  • 10.300 Euro bei einem Alter von mehr als 20 Jahren bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres

Kürzung

Zu beachten ist, dass diese Versorgungsfreibeträge dem Ehegatten oder Kindern/Stiefkindern nicht immer in voller Höhe zustehen.

Erhalten Ehegatten oder Kinder aus Anlass des Todes des Erblassers „erbschaftsteuerfreie Hinterbliebenenbezüge“ (Hinterbliebenenrenten, Beamtenpensionen, Versorgungsbezüge, berufsständige Versicherungen), so wird der Versorgungsbetrag um den „Kapitalwert“ dieser Bezüge gekürzt.

Beispiel 1

Der Ehefrau eines verstorbenen Unternehmers stehen aus Anlass des Todes ihres Ehemannes keine Versorgungsbezüge zu, da dieser nicht in die gesetzliche Sozialversicherung eingezahlt hat.

Sie erhält den Versorgungsfreibetrag in voller Höhe.

Beispiel 2

Der Ehefrau eines verstorbenen Angestellten steht aus Anlass des Todes ihres Ehemannes eine monatliche Rente von 1.000 Euro zu, jährlich also 12.000 Euro. Zum Zeitpunkt des Erbfalles (Tod ihres Ehemannes) ist sie 70 Jahre alt. In diesem Fall beträgt der Kapitalwert ihrer Rente 130.260 Euro (12.000 Euro x 10.855). In diesem Fall kann die Ehefrau nur noch einen Versorgungsfreibetrag von 125.740 Euro geltend machen (250.000 Euro abzgl.130.260 Euro).

Beachte

Es gibt Fälle, in denen die  kapitalisierte Rente über dem Versorgungsfreibetrag von 256.000 Euro liegt. Stirbt die Witwe / der Witwer innerhalb bestimmter Fristen und fällt die Rente deshalb weg, kann auf Antrag des Erben eine Steuerberichtigung erfolgen. Bei der Berichtigung ist der Versorgungsfreibetrag, dann nur um den Betrag zu kürzen, in dessen Höhe die Rente tatsächlich gezahlt wurde.

§ 14 Abs. 2 BewG bestimmt hierzu:

Hat der Rentenbezug der Witwe / des Wiwers bei einem Alter

1.
bis zu 30 Jahren
nicht mehr als 10 Jahre,
2.
von mehr als 30 Jahren bis zu 50 Jahren
nicht mehr als 9 Jahre,
3.
von mehr als 50 Jahren bis zu 60 Jahren
nicht mehr als 8 Jahre,
4.
von mehr als 60 Jahren bis zu 65 Jahren
nicht mehr als 7 Jahre,
5.
von mehr als 65 Jahren bis zu 70 Jahren
nicht mehr als 6 Jahre,
6.
von mehr als 70 Jahren bis zu 75 Jahren
nicht mehr als 5 Jahre,
7.
von mehr als 75 Jahren bis zu 80 Jahren
nicht mehr als 4 Jahre,
8.
von mehr als 80 Jahren bis zu 85 Jahren
nicht mehr als 3 Jahre,
9.
von mehr als 85 Jahren bis zu 90 Jahren
nicht mehr als 2 Jahre,
10.
von mehr als 90 Jahren
nicht mehr als 1 Jahr

bestanden und beruht der Wegfall auf dem Tod des Berechtigten oder Verpflichteten, so ist die Festsetzung der nicht laufend veranlagten Steuern auf Antrag nach der wirklichen Dauer der Nutzung oder Leistung zu berichtigen.

Beispiel 3: Steht einem Kind  z. B. aufgrund des Todes eines Elternteils eine monatliche Rente zu, deren Kapitalwert die Höhe des ihm eingeräumten Versorgungsfreibetrages – je nach Alter – übersteigt, entfällt dieser völlig.

Beispiel 4: Stiefkind S ist 4 Jahre alt und erbt von seinem Stiefvater 500.000 Euro. Nach Abzug des persönlichen Freibetrags verbleiben noch 100.000 Euro. Hiervon ist der Versorgungsfreibetrag von 52.000 Euro abzuziehen, so dass ein steuerpflichtiger Erwerb von 48.000 Euro verbleibt. Dieser ist mit 7 % zu versteuern, so dass Erbschaftsteuer in Höhe von 3.360 Euro anfällt.s.

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