Aussetzung der Erbschaftsteuer für Immobilien. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Aussetzung der Erbschaftsteuer für Immobilien
Nach Anweisung des Bundesfinanzhofs (Az. II B 46/13) müssen die Finanzämter auf den Vollzug von Erbschaftsteuerbescheiden verzichten, wenn der Erbe neben der erworbenen Immobilie nicht auch Bar- oder Buchgeld erbt, um die Steuer zu bezahlen. Hintergrund ist ein Verfahren vor dem BVerfG wegen der Verfassungswidrigkeit der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Erben können jetzt also beim Finanzamt beantragen, die Vollziehung des Erbschaftsteuerbescheides auszusetzen, sofern sie das geerbte Haus verkaufen oder eigenes Vermögen einsetzen müssten, um die Erbschaftsteuer zu bezahlen. Gleiches gilt bei einer Hausschenkung.