Vormerkung beim Grundstücksvermächtnis: Sicherung im Grundbuc. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby
Vormerkung beim Grundstücksvermächtnis
Kann ein Grundstücksvermächtnis im Grundbuch vorgemerkt werden?
Ist in einem Testament ein Grundstücksvermächtnis ausgesetzt, kann der Vermächtnissnehmer gegen den Erben die Übertragung des ihm vermachten Grundstückes verlangen. Kann dieser Anspruch durch Eintragung einer Vormerkung im Grundbuch gesichert werden?
1. Nach Eintritt des Erbfalls: Ja
Nach dem Gesetz kann zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung eines Rechts an einem Grundstück eine Vormerkung in das Grundbuch eingetragen werden. Die Eintragung einer Vormerkung ist auch zur Sicherung eines künftigen oder bedingten Anspruchs zulässig. Die Eintragung erfolgt auf Grund einer einstweiligen Verfügung oder auf Grund der Bewilligung desjenigen, dessen Grundstück oder Recht von der Vormerkung betroffen wird. Der Schuldgrund, auf dem der zu sichernde Anspruch beruht, ist für die Frage, ob der Anspruch durch Eintragung einer Vormerkung gesichert werden kann, gleichgültig. Der Anspruch auf Einräumung eines Rechts, insbesondere des Eigentums an einem Grundstück, kann auf Gesetz, Vertrag oder einem einseitigen Rechtsgeschäft, also auch auf einer Verfügung von Todes wegen, beruhen. Nach § 2174 BGB wird durch das Vermächtnis für den Bedachten das Recht begründet, von dem Beschwerten die Leistung des vermachten Gegenstandes zu fordern. Diese Forderung kommt zur Entstehung (Anfall des Vermächtnisses) mit dem Erbfall (§ 2176 BGB). Der Anspruch des Vermächtnisnehmers ist zwar im Erbrecht verwurzelt, begründet aber eine schuldrechtliche Forderung des Vermächtnisnehmers. Daß dieser Anspruch nach dem Eintritt des Erbfalles die Grundlage für eine Vormerkung bilden könnte, kann daher nicht zweifelhaft sein.
2. Vor dem Eintritt des Erbfalls? Nein
Fraglich ist, ob schon vor Eintritt des Erbfalles die Eintragung einer Vormerkung zugunsten des Vermächtnisnehmers möglich ist.
a) Künftige oder bedingte Ansprüche sind nur dann vormerkungsfähig, wenn für die künftige Gestaltung des Anspruchs nicht lediglich eine bloße mehr oder weniger aussichtsreiche tatsächliche Möglichkeit besteht, sondern bereits eine feste, die Gestaltung des Anspruchs bestimmende Grundlage vorhanden ist. Es muss davon ausgegangen werden, dass ein vormerkungsfähiger künftiger Anspruch nur dann vorliegt, wenn bereits der Rechtsboden für seine Entstehung durch ein rechtsverbindliches Angebot oder Abkommen so weit vorbereitet ist, dass die Entstehung des Anspruchs nur noch von dem Willen des demnächst Berechtigten abhängt. Das ist bei einem Vermächtnis, solange der Erbfall noch nicht eingetreten ist, nicht der Fall. Der Vermächtnisnehmer hat vor dem Erbfall keinen Anspruch, auch keine rechtlich gesicherte Anwartschaft, sondern lediglich die Hoffnung, den Anspruch auf den ihm vermachten Gegenstand zu erwerben. Dies gilt nicht nur für ein Vermächtnis, das auf einer einseitigen letztwilligen Verfügung beruht, die der Erblasser jederzeit einseitig und willkürlich beseitigen kann, sondern muss auch für ein in einem Erbvertrag angeordnetes Vermächtnis gelten.