Vorsorgevollmacht. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht, Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Vorsorgevollmacht
Mit der Vorsorgevollmacht scheint alles gut geregelt zu sein. Für den Vollmachtgeber trifft das bei einer guten Vollmacht auch zu. Der Bevollmächtigte kann in der Regel alles für ihn erledigen.
Auskunftspflichten
Was oft nicht bedacht wird ist, dass der Bevollmächtigte für Vater oder Mutter als Beauftragter handelt. Der Beauftragte hat aber dem Auftraggeber über die Geschäft, die er für ihn erledigt, Rechenschaft abzulegen. So sieht es das Gesetz vor. Wenn alles gut läuft, gibt es da normalerweise keine Probleme zwischen Vollmachtgeber und Kind. Problematisch wird es aber oft nach dem Tod des vollmachtgebenden Elternteils.
Rechenschaft nach dem Tod
Wenn Vater oder Mutter als Vollmachtgeber tot sind, treten ihre Erben in ihre Fußstapfen. Alle Rechte, die Vater und Mutter hatten, gehen auf die Erben über. Und jetzt kommt es zu einer bösen Überraschung: Die Miterben erben auch das Recht auf Auskunft und Rechenschaft gegen das Geschwisterkind, das die Vollmacht hatte. Damit hatte das bevollmächtigte Kind nicht gerechnet. Die von den Eltern bevollmächtigte Schwestern oder Brüder werden von ihren miterbenden Geschwistern häufig auf Auskunft und Rechnungslegung verklagt.
Verklagter Vollmachtnehmer
Leistet das bevollmächtigte Kind nicht freiwillig Auskunft, wird es vom Gericht verurteilt, den klagenden Miterben Auskunft zu erteilen. In der Regel muss es für die gesamte Dauer des Vollmachtsverhältnisses Auskunft über alle Geschäfte erteilen, die es für den Verstorbenen vorgenommen hat. Dazu muss das bevollmächtigte Kind Einnahmen und Ausgaben ordentlich zusammenstellen und die Rechnungen und Belege dazu vorlegen. Handelt das bevollmächtige Kind dabei nicht sorgfältig, muss es sogar an Eides Statt versichern, dass er die Rechenschaft so vollständig abgelegt hat, wie er es konnte.
Gibt es Abhilfe?
Was kann man tun, wenn man das Kind, das die Vollmacht bekommt und alles für einen erledigen soll, vor klagenden Miterben schützen will? Man kann die Pflicht zur Rechenschaft in der Vollmacht ausschließen. Denkbar ist auch, dass man zu Lebzeiten auf die Auskunftspflichten verzichtet. Das sollte immer vertraglich festgehalten werden. Allerdings hält eine solche Befreiung von der Auskunftspflicht vor Gericht nicht stand, wenn sie gegen „Treu und Glauben“ verstößt. Die Befreiung von der Auskunftspflicht greift auch dann nicht, wenn begründete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Bevollmächtigte unzuverlässig war. So kann der Bevollmächtigte bei einem begründetem Verdacht, dass er dem Erblasser größere Beträge vorenthalten hat, die Auskunft gegenüber den Erben nicht verweigern. Selbst dann nicht, wenn ihm der Erblasser vertraut und aus familiärer Verbundenheit auf laufende Rechnungslegung verzichtet hatte.