Schwachpunkte beim zentralen Testamentsregister. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby
Mängel beim zentralen Testamentsregister für Nichteheliche und Adoptierte
Nichteheliche Kinder und adoptierte Kinder sind in der Regel voll erb- und pflichtteilsberechtigt. Bis Ende 2008 wurden nichteheliche und adoptierte Kinder nicht in das Familienbuch eingetragen, sondern separat auf sogenannten „weißen Karteikarten“ erfasst. Aufgrund der Dienstanweisung für Standesbeamte meldeten diese beim Erbfall eines Elternteils dem Nachlassgericht den Inhalt der weißen Karteikarte, also die Existenz des nichtehelichen oder adoptierten Kindes. Die besagte Dienstanweisung ist 2010 außer Kraft getreten. Die weißen Karteikarten sind im zentralen Testamentsregister nicht erfasst. Es ist daher nicht gesichert, dass nichteheliche und adoptierte Kinder beim Tod eines Elternteils dem Nachlassgericht gemeldet werden. Hier sollten die nichtehelichen und adoptierten Kinder nachfragen, wenn sie vom Tod des Elternteils Kenntnis erlangt haben. Der Bundesrat hat einen Gesetzeswurf zur Überführung der weißen Karteikarten in das Zentrale Testamentsregister auf den Weg gebracht, der allerdings nicht die Zustimmung der Bundesregierung findet, da diese davon ausgeht, dass dies Ländersache sei.
Ein weiterer Schwachpunkt ist offenbar, dass Pflichtteilsverzichtsverträge dem zentralen Testamentsregister nicht mitgeteilt werden.