Die Betreuungsrechtsreform trat zum 1. Januar 2023 in Kraft und brachte zahlreiche Neuerungen für die Vorsorgevollmacht, die nun in § 1820 BGB geregelt sind
§ 1820 BGB Vorsorgevollmacht und Kontrollbetreuung
(1) Wer von der Einleitung eines Verfahrens über die Bestellung eines Betreuers für einen Volljährigen Kenntnis erlangt und ein Dokument besitzt, in dem der Volljährige eine andere Person mit der Wahrnehmung seiner Angelegenheiten bevollmächtigt hat, hat das Betreuungsgericht hierüber unverzüglich zu unterrichten. Das Betreuungsgericht kann die Vorlage einer Abschrift verlangen.
(2) Folgende Maßnahmen eines Bevollmächtigten setzen voraus, dass die Vollmacht schriftlich erteilt ist und diese Maßnahmen ausdrücklich umfasst:
1. die Einwilligung sowie ihr Widerruf oder die Nichteinwilligung in Maßnahmen nach § 1829 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 ,
2. die Unterbringung nach § 1831 und die Einwilligung in Maßnahmen nach § 1831 Absatz 4 ,
3. die Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme nach § 1832 und die Verbringung nach § 1832 Absatz 4 .
(3) Das Betreuungsgericht bestellt einen Kontrollbetreuer, wenn die Bestellung erforderlich ist, weil
1. der Vollmachtgeber aufgrund einer Krankheit oder Behinderung nicht mehr in der Lage ist, seine Rechte gegenüber dem Bevollmächtigten auszuüben, und
2. aufgrund konkreter Anhaltspunkte davon auszugehen ist, dass der Bevollmächtigte die Angelegenheiten des Vollmachtgebers nicht entsprechend der Vereinbarung oder dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Vollmachtgebers besorgt.
(4) Das Betreuungsgericht kann anordnen, dass der Bevollmächtigte die ihm erteilte Vollmacht nicht ausüben darf und die Vollmachtsurkunde an den Betreuer herauszugeben hat, wenn
1. die dringende Gefahr besteht, dass der Bevollmächtigte nicht den Wünschen des Vollmachtgebers entsprechend handelt und dadurch die Person des Vollmachtgebers oder dessen Vermögen erheblich gefährdet oder
2. der Bevollmächtigte den Betreuer bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben behindert.
Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht mehr vor, hat das Betreuungsgericht die Anordnung aufzuheben und den Betreuer zu verpflichten, dem Bevollmächtigten die Vollmachtsurkunde herauszugeben, wenn die Vollmacht nicht erloschen ist.
(5) Der Betreuer darf eine Vollmacht oder einen Teil einer Vollmacht, die den Bevollmächtigten zu Maßnahmen der Personensorge oder zu Maßnahmen in wesentlichen Bereichen der Vermögenssorge ermächtigt, nur widerrufen, wenn das Festhalten an der Vollmacht eine künftige Verletzung der Person oder des Vermögens des Betreuten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit und in erheblicher Schwere befürchten lässt und mildere Maßnahmen nicht zur Abwehr eines Schadens für den Betreuten geeignet erscheinen. Der Widerruf bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts. Mit der Genehmigung des Widerrufs einer Vollmacht kann das Betreuungsgericht die Herausgabe der Vollmachtsurkunde an den Betreuer anordnen.
Wesentliche Änderungen sind:
- Unterrichtungspflicht: Wer eine Vorsorgevollmacht besitzt und von einem Betreuungsverfahren erfährt, muss das Betreuungsgericht unverzüglich informieren; dies war zuvor in § 1901c aF BGB geregelt.
- Ausdrücklichkeitserfordernis: Bestimmte Maßnahmen (z. B. Einwilligung in ärztliche Zwangsmaßnahmen, Unterbringung) dürfen nur durch eine schriftlich erteilte und ausdrücklich auf diese Maßnahmen bezogene Vollmacht vorgenommen werden.
- Kontrollbetreuung: Die Voraussetzungen für die Bestellung eines Kontrollbetreuers wurden neu gefasst; das Gericht kann einen Kontrollbetreuer bestellen, wenn der Vollmachtgeber seine Rechte gegenüber dem Bevollmächtigten nicht mehr ausüben kann und konkrete Anhaltspunkte für eine nicht ordnungsgemäße Vertretung vorliegen.
- Suspendierung der Vollmacht: Neu ist die Möglichkeit, die Ausübung der Vollmacht durch gerichtliche Anordnung vorläufig zu untersagen und die Vollmachtsurkunde herauszugeben, wenn dringende Gefahr für die Person oder das Vermögen des Vollmachtgebers besteht.
- Widerruf der Vollmacht: Der Widerruf einer Vorsorgevollmacht durch einen Betreuer ist nun nur unter strengen Voraussetzungen (ultima ratio) und mit vorheriger gerichtlicher Genehmigung zulässig; dies soll Missbrauch verhindern und das Selbstbestimmungsrecht des Vollmachtgebers stärken.
Die Reform stärkt das Selbstbestimmungsrecht und die Missbrauchskontrolle, indem sie die gerichtliche Kontrolle und die Voraussetzungen für Eingriffe in die Vorsorgevollmacht präzisiert und verschärft. In der Literatur wird die Reform überwiegend positiv bewertet, insbesondere die neuen Kontrollmöglichkeiten und die klare Vorrangstellung der Vorsorgevollmacht gegenüber einer Betreuung. Kritisch diskutiert wird, dass eine Legaldefinition der Vorsorgevollmacht weiterhin fehlt und einzelne Regelungen noch Auslegungsbedarf bieten 4.
Die Praxis hat sich durch die Reform deutlich verändert: Betreuungsgerichte müssen nun systematisch prüfen, ob eine Vorsorgevollmacht vorliegt und deren Reichweite und Wirksamkeit bewerten, bevor eine Betreuung eingerichtet wird.
§ 285 FamFG Ermittlung und Herausgabe einer Betreuungsverfügung oder einer Vorsorgevollmacht
(1) Vor der Bestellung eines Betreuers soll das Gericht die Auskunft einholen, ob eine Vorsorgevollmacht oder eine Betreuungsverfügung des Betroffenen im Zentralen Vorsorgeregister registriert ist. Hat das Gericht von der Einholung einer Auskunft nur wegen Gefahr in Verzug abgesehen, ist die Auskunft unverzüglich nachträglich einzuholen.
(2) In den Fällen des § 1820 Absatz 1 Satz 2, Absatz 4 Satz 1 und 2, Absatz 5 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgt die Anordnung der Vorlage einer Abschrift des dort genannten Dokuments oder die Anordnung der Herausgabe der Vollmachtsurkunde durch Beschluss. Gleiches gilt für eine Anordnung der nach § 1816 Absatz 2 Satz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgeschriebenen Übermittlung einer Betreuungsverfügung.



