Eigentümer oder Nießbraucher: Wer zahlt was? Erklärt von Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Eigentümer oder Nießbraucher: Wer zahlt was?
1. Im Vertrag nachsehen
Gibt es Streit zwischen Eigentümer (z.B. Sohn) und Nießbraucher (z.B. Eltern), wer welche Kosten zu zahlen hat, ist zunächst im Übergabevertrag nachzuschauen. Ist dort die Kostentragungspflicht geregelt, ist die vertragliche Regelung maßgebend.
2. Im Gesetz nachsehen
Fehlt eine vertragliche Regelung, ist das Gesetz zu Rate zu ziehen. Nach §§ 1093, 1041 BGB trägen der Nießbraucher bzw. der Wohnungsberechtigte nur die gewöhnlichen Kosten der Unterhaltung der genutzten Sache und nicht außergewöhnliche Unterhaltungskosten.
Gewöhnliche Unterhaltungskosten, die der Nießbraucher/Wohnungsberechtigte zu tragen hat sind
- Kleinreparaturen (Schulbeispiel: Ein einziger Dachziegel ist defekt)
- Schönheitsreparaturen
- Stromkosten
- Müllabfuhr
- Heizung
- Kanalgebühren
- Wasser
- Schornsteinfeger
- Heizung
- Gebäudebrandversicherung
- Grundsteuer
Vom Eigentümer sind hingegen die außergewöhnlichen Kosten zu tragen, nämlich zum Beispiel
- umfangreiche Erneuerungsmaßnahmen (Schulbeispiel: Das ganze Dach wird neu eingedeckt)
- Treppenhaussanierung
- Erneuerung der Stromzähleranlage
- Erneuerung der Stromanlagen im Haus
- Erneuerung der Wasserrohre im gesamten Haus
- Wärmedämmung des Hauses
- Fenstererneuerung
- Heizungsmodernisierung
- Erschließungskosten