Wann geht beim Erbschaftskauf die Gefahr des zufälligen Untergangs der Erbschaftsgegenstände auf den Käufer über?
Schon mit dem Abschluss des Vertrags, nicht erst mit der Übergabe wie sonst beim Kauf.
§ 2380 BGB Gefahrübergang, Nutzungen und Lasten nach Verkauf
Der Käufer trägt von dem Abschluss des Kaufs an die Gefahr des zufälligen Untergangs und einer zufälligen Verschlechterung der Erbschaftsgegenstände. Von diesem Zeitpunkt an gebühren ihm die Nutzungen und trägt er die Lasten.