Im Testament die Erben zwar mit Namen aber ohne Bruchteile benannt. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby

Was gilt, wenn im Testament die Erben zwar mit Namen aber ohne Bruchteile benannt sind?

Hier ist im Zweifel von gleichen Erbteilen nach Köpfen auszugehen.

§ 2091 BGB Unbestimmte Erbteile
Sind mehrere Erben eingesetzt, ohne dass die Erbteile bestimmt sind, so sind sie zu gleichen Teilen eingesetzt, soweit sich nicht aus den §§ 2066 bis 2069 ein anderes ergibt.

Die Erbeinsetzung nach gleichen Kopfteilen steht also nicht von vornherein fest.  Vorrangig ist zu prüfen:

  • Ergibt die (allgemeine) Testamentsauslegung einen bestimmten Willen des Erblassers hinsichtlich der Größe der Erbteile? Fallsnein:
  • Sind die Eingesetzten eventuell nach § 2087 BGB gar nicht als Erben anzusehen? Falls doch:
  • Es sind nicht bloß die „gesetzlichen Erben“ eingesetzt, sondern die Erben sind namentlich bezeichnet (§ 2066 BGB), falls ja
  • Es sind nicht bloß die „Verwandten“ eingesetzt, sondern die Erben sind namentlich bezeichnet (§ 2067 BGB), falls ja
  • Der Erblasser hat nicht bloß seine „Kinder“ eingesetzt, von denen eines vorverstorben ist, sondern die Erben sind namentlich bezeichnet (§ 2068 BGB), falls ja2066 BGB), falls ja:
  • Hat der Erblasser einen seiner Abkömmlinge bedacht, der die Erbschaft ausschlägt, so sind dessen Abkömmlinge nach der gesetzlichen Erbfolgeregel erster Ordnung Miterben (§ 2069 BGB).

 

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