Wann verjähren erbrechtliche Ansprüche spätestens? Erklärt von Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Wann verjähren erbrechtliche Ansprüche spätestens?
Erbrechtliche Ansprüche verjähren grundsätzlich innerhalb von drei Jahren. Die Verjährung beginnt ab Sylvester des Jahres, in dem der Gläubiger von seinem erbrechtlichen Anspruch und dem Schuldner Kenntnis erlangte oder hätte erlangen können. Unabhängig von dieser Kenntnis tritt auf jeden Fall 30 Jahre nach Entstehung des erbrechtlichen Anspruchs Verjährung ein.
Dies ergibt sich aus § 199 Abs. 3a BGB:
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
Beachte: Ansprüche aus Grundstückvermächtnissen verjähren in zehn Jahren:
§ 196 BGB Verjährungsfrist bei Rechten an einem Grundstück
Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie auf Begründung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder auf Änderung des Inhalts eines solchen Rechts sowie die Ansprüche auf die Gegenleistung verjähren in zehn Jahren.