Wenn Testamente gegen den Gleichheitssatz verstoßen. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Wenn Testamente gegen den Gleichheitssatz verstoßen
Dank der Testierfreiheit darf der Erblasser grundsätzlich seine Erben ungleich behandeln und damit gegen den Gleichheitssatz verstoßen. Er darf also Abkömmlinge wegen ihres Geschlechts oder wegen ihrer religiösen, weltanschaulichen oder politischen Ansichten bevorzugen oder benachteiligen. Die Rechte der gesetzlichen Erben werden ausreichend durch die Pflichtteilsregelung geschützt, daher haben sie keinen Anspruch auf den Nachlass. Die Grenze der Testierfreiheit wird erst überschritten, wenn eine Nachlassregelung vom Erblasser dazu benutzt wird, grundgesetzlich garantierte Freiheitsrechte einzuschränken, indem er Druck ausübt, um ein bestimmtes, diesen Rechten widersprechendes, Verhalten zu erreichen.