Kaufrechts- oder Übernahmevermächtnis. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Kaufrechts- oder Übernahmevermächtnis
Das Kaufrechts- oder Übernahmevermächtnis ist ein Vermächtnis, mit dem dem Vermächtnisnehmer das Recht eingeräumt wird, einen bestimmten Gegenstand aus dem Nachlass mit oder ohne Gegenleistung zu erwerben.
Macht der Vermächtnisnehmer von seinem Übernahmerecht (Gestaltungsrecht) Gebrauch, entsteht (aufschiebend bedingt durch die Geltendmachung als Potestativbedingung, da die Geltendmachung alleine vom Willen des Begünstigten abhängt) die Forderung des Vermächtnisnehmers, den Nachlassgegenstand mit oder ohne Gegenleistung zu erwerben. Die Forderung ist erbschaftsteuerlich mit dem Verkehrswert des vermachten Gegenstandes (unter Abzug einer etwaigen Gegenleistung) anzusetzen.
Beispiel:
„Ich vermache meinem Sohn das Recht, das Grundstück XY gegen 60 % des Verkehrswertes zu übernehmen“.
Hat das Grundstück einen gemeinen Wert = Verkehrswert von 100.000 Euro und muss der Begünstigte nur 60.000 Euro bezahlen, ist der Wert des Vermächtnis für Zwecke der Erbschaftsteuer mit 40.000 Euro anzusetzen.