Europäische Größeneinheit. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Europäische Größeneinheit
Europäische Größeneinheiten sind ein Maßstab für die Betriebsgröße eines landwirtschaftlichen Betriebs. Eine EGE entspricht derzeit einem Produktionswert von 1.200 Euro. Er wird im Rahmen der Ermittlung des Wertes eines landwirtschaftlichen Betriebs für Zwecke der Erbschaftsteuer benötigt. Grundsätzlich muss der Wert des Wirtschaftsteils eines landwirtschaftlichen Betriebs nach dem Ertragswertverfahren ermittelt werden (§ 163 BewG). Dafür wird der Reingewinn des Betriebes mit dem Faktor 18,6 multipliziert. Der Reingewinn umfasst das Jahresergebnis abzüglich des Werts der Arbeitsleistung des Betriebsinhabers und der nicht entlohnten Arbeitskräfte.
Der Reingewinn (der standardisiert ermittelt wird) für die landwirtschaftliche Nutzung bestimmt sich nach
– der Region, in der der Betrieb liegt (Bundesland, Regierungsbezirk)
– der maßgeblichen Nutzungsart (Betriebsform) und
– der Betriebsgröße der Europäischen Wirtschaftseinheit (EGE)
Die wirtschaftliche Betriebsgröße wird in europäischen Größeneinheiten (EGE) ausgedrückt. 1 EGE entspricht einem „Gesamtstandarddeckungsbeitrag“ (s.u.) von 1.200 Euro. Dieser Betrag wird im Laufe der Zeit inflationsbedingt angepasst.
Zur Bestimmung der Betriebsgröße in EGE sind fünf Schritte erforderlich :
- 1. Feststellung der in einem landwirtschaftlichen Betrieb vorhandenen Produktionszweige (Betriebsform) anhand des gemeinschaftlichen europäischen Klassifizierungssystems nach der Entscheidung 85/377/EWG der Kommission vom 7. Juni 1985 zur Errichtung eines gemeinschaftlichen Klassifizierungssystems der landwirtschaftlichen Betriebe (ABl. EG Nr. L 220 S. 1), zuletzt geändert durch Entscheidung der Kommission vom 16. Mai 2003 (ABl. EU Nr. L 127 S. 48)
- 2. Bestimmung des Umfangs der Einzelerzeugungen (Hektaranzahl oder Anzahl der Tiere)
- 3. Multiplikation des Umfangs der jeweiligen Einzelerzeugung mit dem entsprechenden Standarddeckungsbeitrag, um den betrieblichen Standarddeckungsbeitrag zu erhalten. Das Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht die maßgeblichen Standarddeckungsbeiträge im Bundessteuerblatt. Gemäß Artikel 1, Buchstabe d) der Entscheidung 78/463 der Kommission ist der Standarddeckungsbeitrag „der Unterschied zwischen dem Standardproduktionswert und dem Standardbetrag bestimmter Spezialkosten. Dieser Unterschied wird für jede Region angegeben und für jeden Betriebszweig bestimmt ; bei den pflanzlichen Betriebszweigen wird er je Hektar landwirtschaftlich genutzte Fläche, bei den tierischen je Stück Vieh angewandt.“
- 4. Addition der Standarddeckungsbeiträge der Einzelerzeugungen. Daraus ergibt sich der gesamtbetriebliche Standarddeckungsbeitrag (d. h. der Standarddeckungsbeitrag für die Gesamterzeugung des landwirtschaftlichen Betriebes)
- 5. Definition der wirtschaftlichen Betriebsgröße durch Dividieren des betrieblichen Gesamtdeckungsbeitrages durch den Wert der EGE 1.200 Euro.
Mit der Europäischen Größeneinheit kann dann der Betrieb einer der drei der Betriebsgrößenklassen zugeordnet werden, nämlich
- Kleinbetriebe von 0 bis unter 40 EGE (also unter 48.000 Euro Gesamterzeugung)
- Mittelbetriebe von 40 bis 100 EGE (also über 48.000 Euro und unter 120.000 Euro Gesamterzeugung)
- Großbetriebe über 100 EGE (also über 120.000 Euro Gesamterzeugung).
Der entsprechende Reingewinn ergibt sich aus der Spalte 4 der Anlage 14 zum BewG in Euro pro Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche (EUR/ha LF. Dabei werden 38 verschiedene Regionen in Deutschland unterschieden, um der unterschiedlichen Ertragsfähigkeit des Bodens Rechnung zu tragen. Die Werte für den Reingewinn wurden auf der Grundlage der für die 38 Regionen ermittelten Standarddeckungsbeiträge ermittelt.
Der so standardisiert ermittelte Reingewinn, darf aber nicht den Mindestwert nach § 164 BewG unterschreiten.