Nacherbe
Vor- und Nacherbschaft

Was ist zu beachten, wenn erst meine Freundin, dann meine Tochter erben soll? Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht

Was ist zu beachten, wenn erst meine Freundin, dann meine Tochter erben soll?

Hier empfiehlt sich die Anordnung von Vor- und Nacherbschaft im Testament. Sie setzen Ihre Freundin als Vorerbin ein und ihre Tochter als Nacherbin. Sie werden dann zwei mal beerbt, einmal durch die Freundin als Vorerbin und ein zweites Mal durch die Tochter als Nacherbin. Die Freundin erbt bei Ihrem Tod und die Tochter beim Eintritt des Nacherbfalls.  Nacherbfall ist der Tod der Freundin als Vorerbin, wenn sie im Testament nichts anderes bestimmen. Ihre Freundin muss das Vorerbe der Tochter im Normalfall ungeschmälert erhalten und darf deshalb die Vorerbschaft nicht verbrauchen und auch nicht über sie verfügen; es sei denn ihre Tochter stimmt zu. Sie können aber auch eine befreite Vorerbschaft im Testament anordnen. Dann darf die Freundin die Vorerbschaft verbrauchen, soweit das für ihren Lebensunterhalt nötig ist. 

Steuerliche Gefahren:

Zunächst erbt die Vorerbin vom Vater (das sieht das Steuerrecht wie das Erbrecht). Aber: anders als im Erbrecht sieht das Steuerrecht den Erwerb der Tochter (Nacherbin) als von der Freundin (Vorerbin)  und nicht vom Vater kommend an.

Im Steuerrecht werden also aus einem Erbfall, zwei Erbfälle gemacht und somit doppelt Erbschaftsteuer fällig). Beim Nacherbfall hat die Tochter zunächst also nur einen Freibetrag von 20.000 Euro nach der nicht verwandten Freundin des Vaters und muss den Erwerb mit mindestens 30 % versteuern.

Gut zu wissen:

Gott sei Dank, hat die Tochter aber die Möglichkeit, der Besteuerung die persönlichen Verhältnisse zum Erblasser, also zum Vater, zugrunde zu legen. Sie muss dies aber beim Finanzamt beantragen. Stellt sie diesen Antrag hat sie den Freibetrag von 400.000 Euro nach dem Vater und versteuert den darüber hinaus gehenden Erwerb in der günstigsten Steuerklasse, nämlich I.

Achtung: Dieses Wahlrecht gibt es aber nur, wenn der Nacherbfall durch den Tod des Vorerben eintritt

Fanden Sie diesen Artikel hilfreich?

Erbrechtkanzlei Ruby – Wir machen nur Erbrecht – Wir helfen Ihnen – Überall in Deutschland – Tel. 07721 / 9930505

Wichtig: Auch wenn sich auf unserer Homepage vieles für Sie einfach darstellen mag, fehlt auch dem intelligentesten Laien der Gesamtüberblick im Erbrecht. Oft werden schwierigste Punkte, die scheinbar im Vordergrund stehen, verstanden, grundlegende andere Probleme, die für den konkreten Fall wirklich entscheidend sind, aber gar nicht gesehen. Wir empfehlen Ihnen daher, unsere günstige Erstberatung, bei der sie auf jeden Fall eine Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung kostenlos erhalten. Sparen Sie nicht am falschen Ort. Oft müssen die Erben später viele Jahre prozessieren und Zigtausende an Anwalts- und Gerichtskosten zahlen, nur weil der Erblasser die geringen Erstberatungskosten sparen wollte.

Das könnte Sie auch interessieren