Vor- und Nacherbschaft. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby
VVor- und Nacherbschaft: Treuwidrig herbeigeführter Bedingungseintritt
Frage:
Mein Vater war in zweiter Ehe mit meiner Stiefmutter verheiratet. Die beiden hatten keine Kinder. Ich bin das einzige Kind aus der ersten Ehe meines Vaters. Im Testament hat mein Vater
meine Stiefmutter als Vorerbin eingesetzt, und zwar auf einen Zeitraum von 15 Jahren nach seinem Tod oder, falls sie sich innerhalb dieser Zeit wieder verheiraten sollte, bis zu diesem Zeitpunkt. Nacherbe sollte mein eigener Sohn, also der Enkel meines Vaters sein. Bei Eintritt des Nacherbfalls durch Zeitablauf von 15 Jahren vermachte mein Vater meiner Stiefmutter den lebenslänglichen Nießbrauch an seinem Vermögen. Für den Fall, dass ich den Pflichtteil verlangen sollte, ist meine Stiefmutter berechtigt, unter Lebenden und von Todes wegen über den Nachlass meines Vaters frei zu verfügen. Ich habe meinen Pflichtteil verlangt. Daraufhin hat meine Stiefmutter beantragt, ihr einen Erbschein zu erteilen, wonach sie Vollerbin ihres Mannes geworden ist und nicht mehr nur Vorerbin. Hiergegen hat sich jetzt mein Sohn, der Enkel des Erblassers gewandt, indem er vorbringt, meine Stiefmutter und ich hätten verabredet, den Pflichtanteilanspruch geltend zu machen, damit meine Stiefmutter Vollerbin wird und er als Nacherbe seine Rechte verlöre. Wie ist die Rechtslage?
Ein Tipp von RA Ruby
Antwort:
Ihr Fall richtet sich nach § 162 Abs. 2 BGB, der auch für letztwillige Verfügungen gilt:
§ 162 BGB Verhinderung oder Herbeiführung des Bedingungseintritts
(1) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Nachteil er gereichen würde, wider Treu und Glauben verhindert, so gilt die Bedingung als eingetreten.
(2) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Vorteil er gereicht, wider Treu und Glauben herbeigeführt, so gilt der Eintritt als nicht erfolgt.
Nach § 162 Abs. 2 BGB gilt der Eintritt der Bedingung – die Geltendmachung des Pflichtteils – als nicht erfolgt, wenn er von der Partei, zu deren Vorteil er gereicht, wider Treu und Glauben herbeigeführt worden ist. Ein solcher Fall kann vorliegen, wenn Ihre Stiefmutter Sie zur zur Geltendmachung des Pflichtteils veranlasst haben sollte, z.B. gegen Aufzahlung einer besonderen Prämie zusätzlich zum Pflichtteil. Dann wären die Stiefmutter nach wie vor Vorerbe und Ihr Sohn Nacherbe, da die Geltendmachung des Pflichtteils als nicht erfolgt gälte. Ob ein solches unzulässiges Zusammenwirken von Ihnen und Ihrer Stiefmutter vorliegt, wissen Sie am Besten. Wenn sie den Pflichtteil nur geltend gemacht haben, weil Sie das Geld haben wollten, und dafür auch in Kauf nehmen, dass ihr Kind in 15 Jahren eben nichts bekommt, wäre die Stiefmutter Vollerben. Ihr Sohn wird beweisen müssen, dass Sie und die Stiefmutter ein treuwidriges Geltendmachen des Pflichtteils verabredet haben. Gelingt ihm das nicht, ist Ihre Stiefmutter Vollerbin.
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