Nachlassinsolvenz. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Welches Gesetz regelt die Nachlassinsolvenz?
Die Insolvenzordnung (Ins0, früher die Konkursordnung, KO). Das BGB enthält nur die Bestimmung des § 1989 BGB, nach der, falls die Nachlassinsolvenz durch Verteilung der Masse oder durch einen Insolvenzplan beendet ist, auf die Haftung der Erben bezüglich des noch vorhandenen Überschusses gegenüber den Gläubigern, die in der Insolvenz nicht angemeldet waren, die Vorschriften des § 1973 BGB entsprechende Anwendung findet:
§ 1989 BGB Erschöpfungseinrede des Erben
Ist das Nachlassinsolvenzverfahren durch Verteilung der Masse oder durch einen Insolvenzplan beendet, so findet auf die Haftung des Erben die Vorschrift des § 1973 entsprechende Anwendung.§ 1973 BGB Ausschluss von Nachlassgläubigern
(1) Der Erbe kann die Befriedigung eines im Aufgebotsverfahren ausgeschlossenen Nachlassgläubigers insoweit verweigern, als der Nachlass durch die Befriedigung der nicht ausgeschlossenen Gläubiger erschöpft wird. Der Erbe hat jedoch den ausgeschlossenen Gläubiger vor den Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen zu befriedigen, es sei denn, dass der Gläubiger seine Forderung erst nach der Berichtigung dieser Verbindlichkeiten geltend macht.
(2) Einen Überschuss hat der Erbe zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers im Wege der Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben. Er kann die Herausgabe der noch vorhandenen Nachlassgegenstände durch Zahlung des Wertes abwenden. Die rechtskräftige Verurteilung des Erben zur Befriedigung eines ausgeschlossenen Gläubigers wirkt einem anderen Gläubiger gegenüber wie die Befriedigung.