Schenkungsteuer bei Geldüberweisungen auf das gemeinsame Ehe-Konto ? Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Schenkungsteuer bei Geldüberweisungen auf das gemeinsame Ehe-Konto ?
Wenn die Geldüberweisungen an den Ehegatten oder auf das gemeinsame Konto zum Problem bei der Schenkungsteuer werden
Der Ehemann verdient sehr gut und ihm ist an einer gleichmäßigen Vermögensverteilung zwischen ihm und seiner Ehefrau, die Hausfrau ist und die Kinder betreut, gelegen. Hätte er alle Gelder auf sich angelegt, hätte er ein Vermögen von 3 Millionen. So hat er regelmäßig ausgeglichen und er und seine Frau haben je 1,5 Millionen. Die beiden leben – wie fast alle – im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Erfährt jetzt ein Finanzbeamter von diesen Zuwendungen, ist damit zu rechnen, dass er die Zuwendungen von 1,5 Millionen an die Ehefrau der Schenkungsteuer unterwirft. Plötzlich flattert ein Schenkungsteuerbescheid über 190.000 Euro ins Haus. Sogar mit einem Steuerstrafverfahren ist zu rechnen, weil die Ehegatten die Schenkungen dem Erbschaftsteuerfinanzamt hätten melden müssen (!).
Wie kann hier geholfen werden?
Das Gesetz bestimmt für unseren Fall, dass die Schenkungsteuer mit Wirkung für die Vergangenheit erlischt, soweit bei Vereinbarung von Gütertrennung oder bei einer Scheidung unentgeltliche Zuwendungen unter den Ehegatten auf die dann entstehende Ausgleichsforderung angerechnet worden sind.
Damit würde eine für die Ehegatten-Schenkungen früher festgesetzte Schenkungsteuer erlöschen, wenn die Schenkungen bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft auf die Zugewinnausgleichsforderung angerechnet werden. Für die Berechnung der Zugewinnausgleichsforderung werden die Ehegatten-Schenkungen dem Zugewinn des Ehegatten hinzugerechnet, der die Schenkungen gemacht hat.
Hintergrund ist, dass bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft die Zugewinnausgleichsforderung immer steuerfrei ist (Juristen sagen: nicht steuerbar ist).
Würden die alten Schenkungsteuerbescheide bestehen bleiben, wäre dies eine Benachteiligung gegenüber solchen Ehepaaren, bei denen während der Ehezeit keine Schenkungen erfolgte. Hätte in unserem Beispielsfall der Ehemann keine Schenkungen gemacht, hätte er einen Zugewinn von 3 Millionen und die Ehefrau damit eine Ausgleichsforderung von 1,5 Millionen, die nicht steuerbar wäre. Es wäre ungerecht, wenn im Eingangsfall die Schenkungsteuer von 190.000 Euro bestehen bliebe, nur weil der „brave“ Ehemann die 1,5 Millionen währen der Ehezeit an seine Ehefrau geschenkt hat.
Wichtig:
Es muss spätestens im Ehevertrag, der die Zugewinngemeinschaft beendet, die Anrechnung der Schenkungen auf die Ausgleichsforderung vereinbart werden. Dabei wird die Schenkung dem Zugewinn des Ehegatten hinzugerechnet, der die Schenkung gemacht hat. Wir haben damit die gleiche Situation, wie wenn keine Ehegattenschenkungen während der Ehe erfolgt wären.