Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anordnung einer Nachlasspflegschaft. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anordnung einer Nachlasspflegschaft
1. Wird eine Nachlasspflegschaft zunächst angeordnet und sodann durch Entscheidung des Beschwerdegerichts aufgehoben, so besteht daneben kein berechtigtes Interesse eines Erben an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anordnung der Nachlasspflegschaft.
2. Ein solches Interesse lässt sich in dieser Konstellation weder aus der Belastung des Nachlasses mit den Kosten der Pflegschaft, insbesondere einer Vergütung des Pflegers, noch aus dem Bestreben herleiten, für eine beabsichtigte Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen eine bindende Feststellung der Rechtswidrigkeit herbeizuführen.
Für: Experten:
OLG Hamm v. 10.11.2009 – I-15 Wx 225/09 –
ZErb 2010, 116