Staatserbrecht: Wenn der Fiskus erbt. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby

Staatserbrecht: Wenn der Fiskus erbt

Das Staatserbrecht ist eine Regelung im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge. Es bezeichnet das gesetzliche Erbrecht des Fiskus, das dann besteht, wenn der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes keine Verwandten und keinen Ehegatten oder Lebenspartner hinterlässt.

Das deutsche Staatserbrecht ist in § 1936 BGB geregelt. Danach ist der Bundesstaat (heute: das betreffende Bundesland), in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes gelebt hat, zum Erben berufen. Gehörte der Verstorbene zum Zeitpunkt des Erbfalls mehreren Bundesstaaten an, erben diese zu gleichen Teilen. Beim Tod eines Deutschen, der keinem Bundesstaat angehört, erbt  gemäß § 1936 Abs. 2 BGB das „Reich“ (heute: der Bund).

Das Staatserbrecht greift nur, wenn der Verstorbene Deutscher war. Ausländische Erblasser werden nach dem Erbrecht ihres Heimatstaates beerbt. Da es sich bei dem Staatserbrecht um das gesetzliches Erbrecht handelt, geht dieser gesetzlichen Erbfolge jede Verfügung von Todes wegen vor, die der Erblasser getroffen hat.

Nach § 1942 Abs. 2 BGB kann der Staat das Erbe nicht ausschlagen. Der Staat verfügt daher über eine Haftungsbeschränkung für die Schulden des Erblassers, d.h. er haftet für vorhandene Schulden nur mit dem vorhandenen Vermögen des Erblassers. Der Staat ist darüber hinaus nicht verpflichtet, für die Verbindlichkeiten des Erblassers einzutreten.

Siehe auch https://ruby-erbrecht.com/wer-ist-in-baden-wuerttemberg-zustaendig-wenn-der-fiskus-erbt/

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