Wer zahlt die Beerdigungskosten? Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Wer zahlt die Beerdigungskosten trotz Erbausschlagung?
Wenn nahe Verwandte sterben, steht für die meisten Familien die Trauer im Vordergrund. Bei manchen aber war der Kontakt zum Verstorbenen seit Jahren schlecht oder ganz abgebrochen. In solchen Fällen fürchten sich die Verwandten eher vor hohen Begräbniskosten. Und eine Beerdigung kann sehr teuer werden. Im Durchschnitt kostet ein Begräbnis in Deutschland 8.000 Euro. Aber wer zahlt eigentlich für die Beerdigung?
§ 1968 BGB Beerdigungskosten
Der Erbe trägt die Kosten der Beerdigung des Erblassers.
Der Erbe
Gemäß § 1968 BGB sind die Erben verpflichtet, die Kosten für die Beerdigung des Erblassers zu tragen. Gibt es mehrere Erben, haften diese als Gesamtschuldner. Wird ein überschuldetes Erbe ausgeschlagen, zahlt der „Erbe“ aber meist trotzdem für die Beerdigungskosten: Als Unterhaltsverpflichteter oder wegen einer öffentlich-rechtlichen Bestattungspflicht (siehe dazu gleich unten und z.B. . VG Gießen; NVwZ-RR 2000; 795-797).
Der Unterhaltsverpflichtete
Gibt es keine Erben oder wurde das Erbe ausgeschlagen, haften die unterhaltspflichtigen Verwandten gemäß § 1615 II BGB für die Begräbniskosten. Als unterhaltspflichtig gilt, wer schon zu Lebzeiten des Verstorbenen für dessen Unterhalt aufgekommen ist. War der Verstorbene nicht unterhaltsbedürftig, weil er von einer ausreichenden Rente lebte, wird auch nach dem Tod niemand als Unterhaltsverpflichteter für die Kosten der Beerdigung herangezogen. Allerdings muss der Ehegatte gemäß §§ 1615 II, 1360 a III, 1361 IV BGB bei bestehender Ehe für die Beerdigungskosten des verstorbenen Ehepartners aufkommen.
Die öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht
Die landesrechtlichen Bestimmungen des Bestattungsrechts verpflichten die Angehörigen des Verstorbenen, diesen ordnungsgemäß zu bestatten. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob der bestattungspflichtige Angehörige auch Erbe ist. Bestattungspflichtig nach landesrechtlichen Bestimmungen sind immer in folgender Reihenfolge: der Ehegatte, die volljährigen Kinder, die Eltern und die Geschwister des Verstorbenen. In manchen Bundesländern zum Beispiel Nordrhein-Westfalen – werden auch nichteheliche Lebenspartner herangezogen. Nichten und Neffen sind wohl aber nicht bestattungspflichtig (vgl. für Niedersachsen: OVG Lüneburg, Beschluss vom 27.09.2004).
Übernahme der Bestattungskosten nach § 74 SGB XII
Ist der Erbe oder der Bestattungspflichtige selbst nicht in der Lage, für die Begräbniskosten aufzukommen, trägt das Sozialamt gemäß § 74 SGB XII auf Antrag die erforderlichen Kosten. Die Entscheidung, welche Kosten im Einzelfall erforderlich sind, hat das Sozialamt nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Keinesfalls ist ein Armenbegräbnis hinzunehmen, weil dies den Verstorbenen als „Armen“ über den Tod hinaus stigmatisieren würde. Es gilt der Grundsatz, dass ein menschenwürdiges Begräbnis zu erfolgen hat. Wollte der Verstorbene ausdrücklich ein Erdbegräbnis, hat der Träger der Sozialhilfe auch diese Kosten zu tragen.
Ausnahmen von der Bestattungspflicht
Der Bestattungspflichtige hat dann die Kosten der Beerdigung nicht zu tragen, wenn es unzumutbar ist. Dies entscheidet sich nach allgemeinen Billigkeitsgrundsätzen: Wurde etwa der Bestattungspflichtige vom Verstorbenen schwer misshandelt und ist dies beweisbar, ist es dem Bestattungspflichtigen nicht zumutbar, für ein würdiges Begräbnis zu zahlen (vgl. VG Koblenz 5K3706/03.Ko vom 30.6.2004).